Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen (Arbeitnehmern) - Kriterien (Teil 2)
Meldung von: Bredereck & Willkomm - 29.09.2016 14:36 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Abgrenzungskatalog
Der nachfolgende Abgrenzungskatalog soll einen Überblick über die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale zwischen selbstständigen Mitarbeitern und tatsächlichen Arbeitnehmern bieten. Dabei muss stets die typologische Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden. Das Gericht hält die Aufstellung abstrakter, für alle möglichen Arbeitsverhältnisse geltender Kriterien für unmöglich. Als Konsequenz sieht es das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles als maßgeblich an. Daher empfiehlt es sich immer zunächst zu prüfen, ob es in der Rechtsprechung schon Entscheidung zu dem konkreten Arbeitsverhältnis gibt.
Die folgenden Kriterien stellen Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft des jeweiligen Mitarbeiters dar:
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
Hier wird überprüft, mit welcher Intensität der Mitarbeiter in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert ist. Arbeitet der Mitarbeiter in Räumlichkeiten des Auftraggebers? Welche Gerätschaften des Arbeitgebers nutzt der Mitarbeiter? Wie ist das Zusammenspiel mit anderen Mitarbeitern bzw. Arbeitnehmern? Werden freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer einheitlich behandelt? Wie ist der Stand des Mitarbeiters in der Organisation? Nutzt der Mitarbeiter ein bestimmtes Büro auf dem Gelände des Auftraggebers? Wie steht der Mitarbeiter in der Hierarchie des Auftraggebers?
Beispiel für starke Eingliederung: der Mitarbeiter arbeitet den ganzen Tag an einem Fließband des Auftraggebers. Der Mitarbeiter gibt Arbeitnehmern des Auftraggebers Anweisungen. Der Mitarbeiter empfängt von Arbeitnehmern des Auftraggebers Anweisungen.
Persönliche Leistungserbringung
Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ist ein Kriterium für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft. Wenn umgekehrt eine (komplette) persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer von Anfang an ausscheidet, weil zum Beispiel das Volumen des Auftrags durch den Auftragnehmer in der vorgegebenen Zeit nur zu bewältigen ist, wenn dieser weitere Hilfspersonen beschäftigt, spricht das regelmäßig gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 -, BAGE 86, 170-177, juris für den Zeitungsausträger, der weitere Zeitungsausträger beschäftigen muss). Allein die (in der Praxis nicht genutzte) Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus. Hier kommt es auf die weiteren Merkmale an (BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 -, BAGE 87, 129-144 juris).
Fachanwalt Bredereck hilft
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:
09.11.2016 München
09.01.2017 Berlin
17.02.2017 Frankfurt/Main
10.03.2017 Hamburg
Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92
10.8.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Arbeitsrecht
Der nachfolgende Abgrenzungskatalog soll einen Überblick über die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale zwischen selbstständigen Mitarbeitern und tatsächlichen Arbeitnehmern bieten. Dabei muss stets die typologische Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden. Das Gericht hält die Aufstellung abstrakter, für alle möglichen Arbeitsverhältnisse geltender Kriterien für unmöglich. Als Konsequenz sieht es das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles als maßgeblich an. Daher empfiehlt es sich immer zunächst zu prüfen, ob es in der Rechtsprechung schon Entscheidung zu dem konkreten Arbeitsverhältnis gibt.
Die folgenden Kriterien stellen Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft des jeweiligen Mitarbeiters dar:
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
Hier wird überprüft, mit welcher Intensität der Mitarbeiter in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert ist. Arbeitet der Mitarbeiter in Räumlichkeiten des Auftraggebers? Welche Gerätschaften des Arbeitgebers nutzt der Mitarbeiter? Wie ist das Zusammenspiel mit anderen Mitarbeitern bzw. Arbeitnehmern? Werden freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer einheitlich behandelt? Wie ist der Stand des Mitarbeiters in der Organisation? Nutzt der Mitarbeiter ein bestimmtes Büro auf dem Gelände des Auftraggebers? Wie steht der Mitarbeiter in der Hierarchie des Auftraggebers?
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Persönliche Leistungserbringung
Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ist ein Kriterium für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft. Wenn umgekehrt eine (komplette) persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer von Anfang an ausscheidet, weil zum Beispiel das Volumen des Auftrags durch den Auftragnehmer in der vorgegebenen Zeit nur zu bewältigen ist, wenn dieser weitere Hilfspersonen beschäftigt, spricht das regelmäßig gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 -, BAGE 86, 170-177, juris für den Zeitungsausträger, der weitere Zeitungsausträger beschäftigen muss). Allein die (in der Praxis nicht genutzte) Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus. Hier kommt es auf die weiteren Merkmale an (BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 -, BAGE 87, 129-144 juris).
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