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ARAG Verbrauchertipps

Meldung von: ARAG SE - 16.08.2016 12:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Kündigungsfrist/Küche/Immobilienfonds

ARAG Verbrauchertipps
Vermieter dürfen auf Kündigungsfrist beharren
Wer nicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist seiner Mietwohnung warten mag, kann seinen Vermieter darum bitten, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Doch ist dieser nicht dazu bereit, warnen die ARAG Experten davor, dieses 'Nein' zu ignorieren und die Mietzahlungen vorzeitig einzustellen. In einem konkreten Fall wollte ein Mieter möglichst schnell aus seinem Mietvertrag aussteigen, um dopelte Mietzahlungen zu vermeiden. Doch die Vermieterin bestand auf die Einhaltung der Dreimonatsfrist. Die Mietzahlungen stellte ihr Ex-Mieter trotzdem ein und blieb ihr zwei Mieten schuldig. Daraufhin verrechnete die Vermieterin seine Kaution mit den ausstehenden Mieten. Seine Klage vor Gericht blieb allerdings erfolglos, da kein Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 39/16).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten


Miete zahlen für geklaute Küche
Die vorhandene Einbauküche mochte die Mieterin einige Jahre nach dem Einzug in die Wohnung nicht mehr leiden. Mit Zustimmung ihres Vermieters kaufte sie sich daher eine eigene Küche und stellte die alte in den Keller. Nach vier Jahren Kellerdasein wurden Schränke und Herd jedoch gestohlen. Als ihre Versicherung dem Vermieter den Schaden anstandslos ersetzte, kürzte die Mieterin die monatliche Miete um den Küchenanteil von knapp 18 Euro. Da sie ihre eigene Küche nutzte und die alte doch gestohlen war, sah sie keinen Grund, für etwas nicht mehr Vorhandenes zu zahlen. Doch die ARAG Experten weisen auf die Verabredung zum Zeitpunkt des Einbaus der neuen Küche hin: Hier wurde lediglich vereinbart, dass der Vermieter keine Küche mehr stellen muss, da sich die Mieterin lieber selbst eine Küche nach ihrem Geschmack kaufen wollte. Da sie seinerzeit nicht im Gegenzug verlangt hatte, den anteiligen Mietbetrag für die Küche herauszurechnen, ändert sich - so ärgerlich es für die Mieterin auch sein mag - nichts an der Gesamtmiete. Ob der Vermieter von der Versicherungssumme eine neue Küche anschafft oder nicht, ist dabei ebenfalls unerheblich. Die Frau muss also auch für die nicht mehr existierende Küche zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 198/15).

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http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten


Steuern auf geerbte Aktien
Wenn ein gut dotiertes Erbe ins Haus steht, ist das Finanzamt meist nicht weit und verlangt seinen Anteil. Das gilt auch für geerbte Immobilienfonds. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass hier nicht unbedingt der errechnete Rücknahmewert als Grundlage für die Besteuerung dienen muss. Unter Umständen gilt auch der deutlich niedrigere Kurswert. In einem konkreten Fall ging es um einen offenen Immobilienfond, der zum Zeitpunkt der Besteuerung nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnte, da er bereits aufgelöst worden war. Also hatte die Erbin gar nicht die Möglichkeit, den Rücknahmewert zu bekommen. So musste sich das Finanzamt mit dem Kurs zufriedengeben, der sich im börslichen Handel gebildet hatte (Finanzgericht Hessen, Az.: 1 K 1161/15, noch nicht rechtskräftig).

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http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/ehe-und-familie

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