BAG: Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit - Es gibt Ausnahmen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 11.11.2016 09:54 Uhr
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BAG: Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit – Es gibt Ausnahmen
Kranke Mitarbeiter müssen in der Regel auch nicht zu Personalgesprächen im Betrieb erscheinen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Allerdings gebe es auch Ausnahmen, so das BAG.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist, muss er nicht im Unternehmen erscheinen. Nicht, um seiner Arbeit nachzugehen und auch nicht um an Personalgesprächen teilzunehmen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. November 2016 klar (Az.: 10 AZR 596/14). Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahmen.
Vor dem BAG in Erfurt ging es um den Fall eines seit längerem erkrankten Arbeitnehmers. Dieser ließ mit Verweis auf seine Krankschreibung mehrere Personalgespräche platzen. Inhaltlich sollte es dabei um die Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit gehen. Aufgrund der Weigerung an den Gesprächen teilzunehmen, mahnte der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter schließlich ab. Dieser klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und auch die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag bestehende Nebenpflichten zu erfüllen. Er sei also auch nicht verpflichtet, an Personalgesprächen teilzunehmen. Das heiße aber nicht, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich untersagt ist, mit dem erkrankten Mitarbeiter in einem zeitlich angemessenen Rahmen in Kontakt zu treten, um z.B. die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Dazu müsse der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Der Arbeitnehmer sei aber nicht verpflichtet, dazu im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich auch in der Lage, führte das BAG aus. In dem konkreten Fall, hatte der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbracht, sodass die Abmahnung aus der Personalakte gestrichen werden muss.
Das Urteil zeigt dennoch, dass sich der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall auf seine Arbeitsunfähigkeit zurückziehen kann. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
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Vor dem BAG in Erfurt ging es um den Fall eines seit längerem erkrankten Arbeitnehmers. Dieser ließ mit Verweis auf seine Krankschreibung mehrere Personalgespräche platzen. Inhaltlich sollte es dabei um die Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit gehen. Aufgrund der Weigerung an den Gesprächen teilzunehmen, mahnte der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter schließlich ab. Dieser klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und auch die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag bestehende Nebenpflichten zu erfüllen. Er sei also auch nicht verpflichtet, an Personalgesprächen teilzunehmen. Das heiße aber nicht, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich untersagt ist, mit dem erkrankten Mitarbeiter in einem zeitlich angemessenen Rahmen in Kontakt zu treten, um z.B. die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Dazu müsse der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Der Arbeitnehmer sei aber nicht verpflichtet, dazu im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich auch in der Lage, führte das BAG aus. In dem konkreten Fall, hatte der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbracht, sodass die Abmahnung aus der Personalakte gestrichen werden muss.
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