BAG: Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 02.11.2016 09:28 Uhr
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BAG: Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags
Liegen entsprechende tarifvertragliche Regelungen vor, kann ein Arbeitsvertrag auch länger als zwei Jahre befristet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her können Arbeitsverträge nicht länger als bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren befristet werden, wenn kein sog. Sachgrund für die Befristung vorliegt. In dieser Zeit darf der Arbeitsvertrag höchstens drei Mal durch den Arbeitgeber verlängert werden bis die maximale Befristung von zwei Jahren erreicht ist. Bei entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist aber auch eine längere sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 26. Oktober 2016 zeigt (Az.: 7 AZR 140/15).
Das BAG hat entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist. Zwar sei nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings könne die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG im Tarifvertrag festgelegt werden. Dies ist allerdings auch nicht grenzenlos möglich. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ermögliche nur Regelungen, die die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschreite. Demnach ist dann eine Befristung von maximal sechs Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag neun Mal sachgrundlos verlängert werden.
In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von etwa 26 Monaten. Die zuständigen Tarifparteien hatten vereinbart, dass ein Arbeitsvertrag bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren befristet werden könne. Der Arbeitnehmer hielt diese tarifliche Vereinbarung für unwirksam und klagte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Wie schon die Vorinstanzen entschied auch das BAG, dass die tarifvertragliche Vereinbarung wirksam und von der den Tarifvertragsparteien eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt sei.
In Fragen rund um das Arbeitsverhältnis können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
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Das BAG hat entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist. Zwar sei nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings könne die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG im Tarifvertrag festgelegt werden. Dies ist allerdings auch nicht grenzenlos möglich. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ermögliche nur Regelungen, die die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschreite. Demnach ist dann eine Befristung von maximal sechs Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag neun Mal sachgrundlos verlängert werden.
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