BAG zu Massenentlassungen und Konsultationsverfahren
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 29.09.2016 11:27 Uhr
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BAG zu Massenentlassungen und Konsultationsverfahren
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
Lässt der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft zur Vermeidung von Massenentlassungen erkennen, kann der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html) muss der Arbeitgeber im Vorfeld einer anstehenden Massenentlassung den Betriebsrat konsultieren. Lässt der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen, kann der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September entschieden (Az.: 2 AZR 276/16).
In dem konkreten Fall vor dem BAG hatte die Beklagte Dienstleistungen an einem Flughafen erbracht. Sie hatte nur einen Auftraggeber und dieser kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Da ein innerbetrieblicher Interessensausgleich scheiterte, leitete die Beklage ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Im Januar fiel die Entscheidung, den Betrieb Ende März stillzulegen. Es folgten die Massenentlassungsanzeige und die Kündigung aller Arbeitsverträge. Einige Monate später kam es zu einem weiteren Konsultationsverfahren und Beratungen mit dem Betriebsrat über eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre dies aber nur mit einer Absenkung der Löhne und Gehälter möglich gewesen. Dazu war der Betriebsrat offenbar nicht bereit. Als Konsequenz erfolgte eine erneute Anzeige der Massenentlassungen und die Kündigung der verbliebenen Arbeitsverhältnisse.
Das BAG entschied, dass die erste Kündigung unwirksam gewesen sei, da in der Massenentlassungsanzeige der Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt wiedergegeben wurde. Die erneute Kündigung sei allerdings wirksam, so der Senat. Das Konsultationsverfahren sei auch unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben korrekt durchgeführt worden. Der Betriebsrat habe alle notwendigen Auskünfte erhalten und die Gelegenheit gehabt, auf die Entscheidung einzuwirken. Da der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft erkennen ließ, durften die Verhandlungen als gescheitert angesehen werden. Der Betriebsrat sei dann ordnungsgemäß über die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs unterrichtet und nach dem Scheitern der Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen worden.
In Fragen der Kündigung und allen anderen Fragen rund um das Arbeitsrecht, können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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Lässt der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft zur Vermeidung von Massenentlassungen erkennen, kann der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen.
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In dem konkreten Fall vor dem BAG hatte die Beklagte Dienstleistungen an einem Flughafen erbracht. Sie hatte nur einen Auftraggeber und dieser kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Da ein innerbetrieblicher Interessensausgleich scheiterte, leitete die Beklage ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein. Im Januar fiel die Entscheidung, den Betrieb Ende März stillzulegen. Es folgten die Massenentlassungsanzeige und die Kündigung aller Arbeitsverträge. Einige Monate später kam es zu einem weiteren Konsultationsverfahren und Beratungen mit dem Betriebsrat über eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre dies aber nur mit einer Absenkung der Löhne und Gehälter möglich gewesen. Dazu war der Betriebsrat offenbar nicht bereit. Als Konsequenz erfolgte eine erneute Anzeige der Massenentlassungen und die Kündigung der verbliebenen Arbeitsverhältnisse.
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