bAV-Reform: Beitragszusage kommt
Meldung von: Heubeck AG - 04.11.2016 14:56 Uhr
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- Sozialpartnermodell steht den meisten Arbeitgebern offen
- Arbeitgeberhaftung entfällt
Der aktuelle Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in den Kernpunkten wie erwartet ausgefallen. Demnach kommen die Beitragszusage und das Opting-Out und es sind Änderungen beim steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen und Zuschüsse für Geringverdiener geplant. Ausdrückliches Ziel der Reform ist die stärkere Verbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Dazu sollen sich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber in das "Sozialpartnermodell Betriebsrente" einklinken können. Voraussetzung dafür ist entweder eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Regelung mit dem Mitarbeiter. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beitragszusage in all den Bereichen eingeführt werden kann, in denen es einen übergeordneten Tarifvertrag gibt, auf den der Arbeitgeber verweisen kann. "Das ist ein positives Signal an alle Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter eine entsprechende Versorgung einführen wollen." sagt Dr. Richard Herrmann, Vorstand der Heubeck AG.
Auch Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, die nicht direkt an den Tarifvertrag angeschlossen sind, dürfen die Beitragszusage durchführen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Tarifparteien ausreichenden Einfluss auf den Versorgungsträger ausüben können.
Da die Arbeitgeber in dem neuen Modell von der arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Haftung für die Rentenzusagen befreit sein sollen, stellt sich die Frage, welche Schutzmechanismen künftig greifen sollen. "Mit dem Wegfall der Arbeitgeberhaftung wird das Kapitalmarktrisiko praktisch auf die Versorgungsberechtigten übertragen. Der vorgesehene Sicherungsbeitrag könnte dabei als Schwankungsreserve für einen gewissen Ausgleich sorgen. Wer diesen Beitrag am Ende zu zahlen hat, ist allerdings noch offen. Die konkrete Regelung liegt bei den Tarifpartnern." fasst Dr. Herrmann den aktuellen Stand zusammen.
Sollte der Sicherungsbeitrag jedoch nicht oder nicht vollständig benötigt werden, wäre auch zu klären, wie mit dem nicht benötigten Teil zu verfahren ist.
Insgesamt sei die Reform zu begrüßen, sowohl das Opting-Out als auch die Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage würden zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung führen. "Wie so häufig steckt allerdings die Tücke im Detail, die jetzt beginnende Diskussion rund um den Gesetzesentwurf wird zeigen an welchen Stellen noch Änderungsbedarf gesehen wird." ergänzt Dr. Herrmann.
- Arbeitgeberhaftung entfällt
Der aktuelle Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in den Kernpunkten wie erwartet ausgefallen. Demnach kommen die Beitragszusage und das Opting-Out und es sind Änderungen beim steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmen und Zuschüsse für Geringverdiener geplant. Ausdrückliches Ziel der Reform ist die stärkere Verbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Dazu sollen sich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber in das "Sozialpartnermodell Betriebsrente" einklinken können. Voraussetzung dafür ist entweder eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Regelung mit dem Mitarbeiter. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beitragszusage in all den Bereichen eingeführt werden kann, in denen es einen übergeordneten Tarifvertrag gibt, auf den der Arbeitgeber verweisen kann. "Das ist ein positives Signal an alle Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter eine entsprechende Versorgung einführen wollen." sagt Dr. Richard Herrmann, Vorstand der Heubeck AG.
Auch Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, die nicht direkt an den Tarifvertrag angeschlossen sind, dürfen die Beitragszusage durchführen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Tarifparteien ausreichenden Einfluss auf den Versorgungsträger ausüben können.
Da die Arbeitgeber in dem neuen Modell von der arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Haftung für die Rentenzusagen befreit sein sollen, stellt sich die Frage, welche Schutzmechanismen künftig greifen sollen. "Mit dem Wegfall der Arbeitgeberhaftung wird das Kapitalmarktrisiko praktisch auf die Versorgungsberechtigten übertragen. Der vorgesehene Sicherungsbeitrag könnte dabei als Schwankungsreserve für einen gewissen Ausgleich sorgen. Wer diesen Beitrag am Ende zu zahlen hat, ist allerdings noch offen. Die konkrete Regelung liegt bei den Tarifpartnern." fasst Dr. Herrmann den aktuellen Stand zusammen.
Sollte der Sicherungsbeitrag jedoch nicht oder nicht vollständig benötigt werden, wäre auch zu klären, wie mit dem nicht benötigten Teil zu verfahren ist.
Insgesamt sei die Reform zu begrüßen, sowohl das Opting-Out als auch die Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage würden zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung führen. "Wie so häufig steckt allerdings die Tücke im Detail, die jetzt beginnende Diskussion rund um den Gesetzesentwurf wird zeigen an welchen Stellen noch Änderungsbedarf gesehen wird." ergänzt Dr. Herrmann.
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Die HEUBECK AG gehört zu den führenden unabhängigen Beratungsunternehmen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. In den mehr als sechs Jahrzehnten ihres Bestehens hat sie ihren Ruf als kompetenter und zuverlässiger Dienstleister ausbauen und festigen können. Die von HEUBECK entwickelten und immer wieder aktualisierten "Richttafeln" sind die allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland. Zu den Kunden der HEUBECK AG zählen zahlreiche Pensionskassen, Pensionsfonds, Zusatzversorgungskassen und berufsständische Versorgungswerke sowie Verbände und auch staatliche Institutionen.
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