Bei strafbefreiender Selbstanzeige nun strengere Vorschriften möglich - Steuerrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 18.11.2013 10:12 Uhr
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Nach einem Urteil des BGH (Az.: 1 StR 577/09) wurden bereits im Jahr 2011 die gesetzlichen Vorschriften überarbeitet und verschärft. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Strafbefreiung nur dann möglich sein solle, wenn der Steuersünder zur ausnahmslosen Steuerehrlichkeit zurückkehre, d.h. er müsse vollständige und richtige Angaben machen. Ziele der Steuersünder Straffreiheit an, könne deshalb eine Teilselbstanzeige nicht vorgenommen werden.
Angenommen es kommt zu einer großen Koalition könnte das Thema der Verschärfung der Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige nun wieder aktuell werden. Denn neben einer Beschränkung der Straffreiheit auf Bagatellfälle werden sogar Stimmen laut, die eine komplette Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige fordern.
In der Praxis stoßen die Forderungen auf wenig Zustimmung. Steuersünder die umfassend Auskunft über ihre Verstöße erteilen, sollten genau wissen, unter welchen Umständen sie mit Straffreiheit rechnen können. Schon die Verschärfung der Vorschriften im Jahr 2011 führte bei Steuerberatern zu Problemen in der praktischen Umsetzung.
Die Selbstanzeige bietet für Steuersünder derzeit immer noch die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen. Allerdings sollte ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, da Fehler dazu führen können, dass strafrechtliche Sanktionen und hohe Steuernachzahlungen drohen.
Im Falle einer Steuerhinterziehung muss zumeist auch rasch gehandelt werden. Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich, wenn die Behörden die Straftat bereits entdeckt und Ermittlungen aufgenommen haben. Ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt prüft detailliert, ob eine Selbstanzeige notwendig ist und hilft bei der korrekten Durchführung.
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