BGH: Keine Erstattung von Zusatzkosten bei der Nacherfüllung im Kaufrecht
Meldung von: GRP Rainer LLP - 22.05.2013 10:01 Uhr
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BGH: Keine Erstattung von Zusatzkosten bei der Nacherfüllung im Kaufrecht

http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html Wenn ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer kauft, kann er im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches die Lieferung der mangelfreien Sache verlangen, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Bei solchen Zusatzkosten kann es sich zum Beispiel um Ein- und Ausbaukosten handeln. In seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az. VIII ZR 226/11) stellte der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass ein zuvor bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefälltes Urteil vom 16.11.2011 (Az. C-65/09, C-87/09) nicht auf Fälle anwendbar sei, in denen Unternehmer Kaufverträge untereinander abschließen.
Der Entscheidung des EuGH lag zugrunde, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches verlangen kann, dass der Unternehmer beim Austausch der mangelhaften Sache sowohl den Ausbau der mangelhaften Sache als auch den Einbau der mangelfreien Sache verrichtet. Ferner ist es für den Unternehmer möglich, den Aus- und Wiedereinbau nicht selbst zu verrichten, sondern lediglich die dafür anfallenden Kosten auszugleichen.
Der BGH begründete damit, dass diese Entscheidung nur auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden sei. Ferner sei es nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB auf Kaufverträge zu übertragen, die Unternehmer untereinander abschließen. Dies stehe wohl auch in keinerlei Hinsicht der Entscheidung des EuGH entgegen.
Generell ist einem Käufer davon abzuraten, beim Vorliegen eines Mangels selbst tätig zu werden. Anders als im Werkvertragsrecht gibt es im Kaufrecht nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Dieser soll die Möglichkeit bekommen, bestehende Mängel zunächst selbst zu beheben.
Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
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GRP Rainer LLP
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Bei solchen Zusatzkosten kann es sich zum Beispiel um Ein- und Ausbaukosten handeln. In seinem Urteil vom 17.10.2012 (Az. VIII ZR 226/11) stellte der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs fest, dass ein zuvor bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefälltes Urteil vom 16.11.2011 (Az. C-65/09, C-87/09) nicht auf Fälle anwendbar sei, in denen Unternehmer Kaufverträge untereinander abschließen.
Der Entscheidung des EuGH lag zugrunde, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches verlangen kann, dass der Unternehmer beim Austausch der mangelhaften Sache sowohl den Ausbau der mangelhaften Sache als auch den Einbau der mangelfreien Sache verrichtet. Ferner ist es für den Unternehmer möglich, den Aus- und Wiedereinbau nicht selbst zu verrichten, sondern lediglich die dafür anfallenden Kosten auszugleichen.
Der BGH begründete damit, dass diese Entscheidung nur auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden sei. Ferner sei es nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB auf Kaufverträge zu übertragen, die Unternehmer untereinander abschließen. Dies stehe wohl auch in keinerlei Hinsicht der Entscheidung des EuGH entgegen.
Generell ist einem Käufer davon abzuraten, beim Vorliegen eines Mangels selbst tätig zu werden. Anders als im Werkvertragsrecht gibt es im Kaufrecht nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Dieser soll die Möglichkeit bekommen, bestehende Mängel zunächst selbst zu beheben.
Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
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