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BGH: Verletzung des Urheberrechts durch Werbung für Replikate

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.09.2016 10:24 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

BGH: Verletzung des Urheberrechts durch Werbung für Replikate

BGH: Verletzung des Urheberrechts durch Werbung für Replikate
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/urheberrecht.html
Designermöbel sind beliebt. Das machen sich ggf. ausländische Händler zu Nutze und bieten Replikate an. Schon die Werbung für diese Produkte kann gegen das Urheberrecht verstoßen, so der BGH.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Urheberrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/urheberrecht.html)und Urheberrechtsschutz sind nicht in jedem Staat gleich geregelt. So genießen z.B. Designermöbel in Deutschland einen vergleichsweise hohen Urheberrechtsschutz. Das führt u.U. dazu, dass Replikate im Ausland angefertigt und auch in Deutschland z.B. über Internet oder Printmedien beworben werden. Schon diese Werbung könne eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. November 2015 (Az.: I ZR 76/11).

Im konkreten Fall brachte ein italienisches Unternehmen Nachbildungen einer bestimmten in Deutschland urheberrechtlich geschützten Leuchte auf den Markt. Für diese Replikate warb das Unternehmen auch in Deutschland im Internet oder in Zeitschriften. Die Werbung war mit dem Hinweis versehen, dass die Möglichkeit des Bezugs der Leuchte in Italien oder zu Händen eines Spediteurs, der sie nach Deutschland bringt, bestehe.

Dagegen klagten die Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Leuchten. Sie vertraten die Auffassung, dass schon die Werbung ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Der BGH folgte dieser Argumentation. Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche seien gerechtfertigt, da das italienische Unternehmen auch in Deutschland für den Erwerb der Leuchte geworben und damit das ausschließliche Recht zur Verbreitung der Leuchte widerrechtlich und schuldhaft verletzt habe. Maßgeblich zur Beurteilung seien die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärten die Karlsruher Richter. Und das deutsche Urheberrechtsgesetz ist strenger als z.B. das italienische.

Das Urheberrecht dient unter anderem dazu, geistiges Eigentum in ideeller und materieller Weise zu schützen. Die hohe Wertschätzung des Urheberrechts hat der BGH mit seiner aktuellen Rechtsprechung erneut unterstrichen. Beim Urheberrecht sind auch unterschiedliche internationale Gesetzgebungen besonders zu berücksichtigen. Um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen und auch um sich gegen diese zu schützen, können im deutschen und ausländischen Urheberrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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