Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 01.11.2016 08:21 Uhr
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Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
Je niedriger die aktuellen Zinsen sind, umso teurer kann es sein, ein Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Der Darlehenswiderruf kann in solchen Fällen ggf. weiterhelfen.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die schon langanhaltende Niedrigzinsphase hinterlässt vielerorts ihre Spuren. Was die Kreditnehmer freut, ist für die Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen wollen, ein teures Ärgernis. Denn gerade in Zeiten niedriger Zinsen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen besonders hoch, da die Bank ihren entgangenen Zinsgewinn kompensieren möchte.
Unter Umständen muss aber gar keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden oder kann sogar von der Bank zurückverlangt werden. Nämlich dann, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und das Darlehen widerrufen wird. Das ist bei Immobilienfinanzierungen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nach wie vor möglich. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre später widerrufen werden. Ein typischer Fehler in den Widerrufsbelehrungen seit Mitte 2010 ist, dass die Banken nur beispielhaft drei Pflichtangaben aufgeführt haben, die aber nicht die für den speziellen Vertrag wesentlichen Angaben sind. Verschiedene Gerichte haben schon geurteilt, dass es für den Verbraucher auch nicht ersichtlich werde, welche Pflichtangaben er noch erhalten muss. In diesen Fällen besteht eine gute Möglichkeit, das Darlehen erfolgreich zu widerrufen.
Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erfolgen. Auch wenn Darlehen bis zu diesem Datum fristgerecht widerrufen wurden, weigern sich die Banken oder Sparkassen häufig, den Widerruf zu akzeptieren. Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen. Denn in den meisten Fällen ist die Rechtslage eindeutig und der Bundesgerichtshof hat Argumenten der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Absage erteilt. Daher bestehen gute Chancen den Widerruf gegenüber den Banken auch durchzusetzen. Dabei können im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die schon langanhaltende Niedrigzinsphase hinterlässt vielerorts ihre Spuren. Was die Kreditnehmer freut, ist für die Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen wollen, ein teures Ärgernis. Denn gerade in Zeiten niedriger Zinsen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen besonders hoch, da die Bank ihren entgangenen Zinsgewinn kompensieren möchte.
Unter Umständen muss aber gar keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden oder kann sogar von der Bank zurückverlangt werden. Nämlich dann, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und das Darlehen widerrufen wird. Das ist bei Immobilienfinanzierungen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nach wie vor möglich. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre später widerrufen werden. Ein typischer Fehler in den Widerrufsbelehrungen seit Mitte 2010 ist, dass die Banken nur beispielhaft drei Pflichtangaben aufgeführt haben, die aber nicht die für den speziellen Vertrag wesentlichen Angaben sind. Verschiedene Gerichte haben schon geurteilt, dass es für den Verbraucher auch nicht ersichtlich werde, welche Pflichtangaben er noch erhalten muss. In diesen Fällen besteht eine gute Möglichkeit, das Darlehen erfolgreich zu widerrufen.
Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erfolgen. Auch wenn Darlehen bis zu diesem Datum fristgerecht widerrufen wurden, weigern sich die Banken oder Sparkassen häufig, den Widerruf zu akzeptieren. Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen. Denn in den meisten Fällen ist die Rechtslage eindeutig und der Bundesgerichtshof hat Argumenten der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Absage erteilt. Daher bestehen gute Chancen den Widerruf gegenüber den Banken auch durchzusetzen. Dabei können im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen.
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