Die gesellschaftsrechtliche Nachfolgerhaftung
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.11.2012 21:57 Uhr
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Dagegen würde eine Haftung nach § 25 I HGB bei Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung nicht ausgelöst. Eine solche Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kennzeichne lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein oder stelle nur eine Branchenangabe oder sonstige Bezeichnung des Geschäfts dar. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung der Nachfolgerhaftung des § 25 I HGB nicht in Betracht.
Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden.
Im Übrigen bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter. Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat.
Wenden Sie sich an einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben.
Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, wird Ihnen geraten, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und so Risiken zu vermeiden. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen und Problemen frühzeitig vorbeugen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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