Die Nachfrageobliegenheit im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.07.2012 14:59 Uhr
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Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass sich für den Versicherer nicht aufdrängt haben müsste, dass die Frage nach ärztlichen Vorbehandlungen und vorherigen Untersuchungen unrichtig beantwortet worden sei, die eine Nachfrageobliegenheit zur Folge gehabt hätte. Vielmehr bestünde eine Obliegenheit zur Nachfrage nur dann, wenn ernsthafte Zweifel und Ansatzpunkte dafür bestünden, dass der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilt habe, die nicht richtig oder nicht abschließend sein könnten. Die durch die Versicherungsnehmerin gemachten Angaben seien in dem zu entscheidenden Fall zwar nicht richtig beantwortet worden, haben den Versicherer aber auch nicht zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen. Eine Nachfrageobliegenheit bestünde insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass aufgrund der angegebenen Neurodermitis möglicherweise in Zusammenhang mit der Neurodermitis bestehende weitere Erkrankungen behandlungsbedürftig seien.
Weiter stellte der Bundesgerichtshof heraus, dass selbst bei Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Versicherer nicht das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verliere. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung.
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Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
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