Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigung von Arbeitnehmern
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.05.2013 10:19 Uhr
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In dem vorliegenden Fall soll es wohl um einen Arbeitnehmer gegangen sein, der gegen ein Bundesland als seinen Arbeitgeber geklagt habe. Dieser Klage soll wohl zuvor gegangen sein, dass dem Arbeitgeber vermutlich bekannt wurde, dass gegen den Arbeitnehmer strafrechtlich ermittelt wird und auch bereits Klage erhoben wurde. Daraufhin sei dem Arbeitnehmer wohl eine Suspendierung erteilt worden sein. Erst im Nachhinein soll sich herausgestellt haben, dass das Hauptverfahren wohl aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht eröffnet wird. Nichtsdestotrotz soll dem Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung ausgesprochen worden sein.
Nun soll das BAG die Klage des Bundeslands abgewiesen haben. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass es zunächst auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung einer Verdachtskündigung abgestellt habe. Das BAG sei der Ansicht, dass es erforderlich sei, dass es starke Verdachtsmomente gebe und diese Verdachtsmomente darüber hinaus dazu geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören. Ferner müsse der Arbeitgeber wohl versuchen, jede ihm mögliche Anstrengung zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
In diesem Zusammenhang soll das BAG insbesondere darauf hingewiesen haben, dass der Arbeitgeber die in Rede stehenden Tatsachen, auf welchen er seinen Verdacht stützt, beweisen müsse. Weiterhin müsse der Verdacht so schwer wiegen, dass sein Zutreffen wahrscheinlich sei. Eine strafrechtliche Bewertung sei indes für die Beurteilung der Kündigung nicht von Bedeutung. Im konkreten Fall konnte das Land diesen Beweis wohl nicht führen.
In allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten betroffene Arbeitnehmer einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Im Arbeitsrecht muss mit kurzen Fristen gerechnet werden. Bei Kündigung sollte man sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, dass Rechte nicht verfallen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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