EuGH: Fernsehübertragungen via Livestreaming
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.05.2013 10:45 Uhr
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Erst kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Fall, dem die Problematik der Fernsehübertragung via Livestreaming zu Grunde lag. In seinem Urteil vom 07.03.2013 (Az.: C-607/11) soll der EuGH zu Gunsten mehrerer Fernsehsender entschieden haben, die gegen ein Unternehmen - den Betreiber eines Livestreaming-Dienstes - Klage eingereicht hatten. Die Fernsehsender sollen die Klage damit begründet haben, dass die Übertragungen via Livestreaming eine Verletzung ihrer Urheberrechte darstellen würden.
Ursächlich für die Entscheidung der Richter des EuGH soll wohl gewesen sein, dass es sich bei den betroffenen Übertragungen um eine öffentliche Wiedergabe geschützter Werke handle. Für solche Werke sei die Genehmigung des Urhebers unerlässlich. Das Vorliegen einer Empfangsberechtigung der Sendungen über das Fernsehen soll keine Ausnahme davon darstellen. Auch Fernsehnutzer, welche im Besitz einer Fernsehempfangslizenz sind, sollen somit der urheberrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ferner soll der EuGH anscheinend in bestimmten Fällen eine Begrenzung des Livestreamings befürworten.
Die Intention dieser Entscheidung soll wohl darin liegen, die Möglichkeit der Urheber zu schützen, eine ungewollte Weiterverbreitung ihrer Werke zu unterbinden. Mithin soll dies nach richterlicher Auffassung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sein, um ein wenig Transparenz in die ohnehin schwierige Materie der Urheberschaft zu gewähren. Da anders als im Patent- oder Markenrecht im Urheberrecht kein öffentliches Register existiert, werden diesbezügliche Nachforschungen mithin auf diese Weise vereinfacht.
Bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit bereits erfolgten Urheberrechtsverletzungen, aber auch bei allgemeinen Unsicherheiten bezüglich der Urheberschaft eines Werkes, ist juristischer Rat unerlässlich.
Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt hilft, den Durchblick zu wahren und gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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