Familienrecht: Unterhaltspflicht trotz vorübergehender Arbeitslosigkeit
Meldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 29.09.2016 19:09 Uhr
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Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach einer Trennung und Scheidung gibt es mehrere Gründe für einen Anspruch auf Unterhalt (http://familienanwaelte-dav.de). Neben dem Betreuungs- und Trennungsunterhalt gibt es etwa auch den Aufstockungsunterhalt. Muss der Unterhaltspflichtige diesen auch zahlen, wenn er vorübergehend arbeitslos wird?
Der Aufstockungsunterhalt wird dann fällig, wenn es ein Einkommensgefälle zwischen den geschiedenen Ehepartnern gibt. An dem grundsätzlichen Anspruch ändert auch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nichts. Nur für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit entfällt der Anspruch. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 (AZ: XII ZR 6/15).
Aufstockungsunterhalt während der Arbeitslosigkeit?
Der Mann zahlte nach der Scheidung Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Zunächst Betreuungsunterhalt und später dann Aufstockungsunterhalt, da zwischen beiden ein Einkommensgefälle besteht. Von Januar 2011 bis September 2012 war der Mann arbeitslos und bezog ab Oktober 2012 Hartz IV. Ab Januar 2013 war er wieder als kaufmännischer Angestellter tätig.
Wegen der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit meinte der Mann, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Seiner Klage gab das Amtsgericht teilweise statt und meinte, der Mann müsse für die Zeit ab Oktober 2012 keinen Unterhalt mehr zahlen.
Dagegen legte die Frau erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht ein. Dieses verpflichtete den Ehemann, ab Januar 2013, dem Beginn seiner erneuten Berufstätigkeit, wieder den Aufstockungsunterhalt zu zahlen. Dagegen legte der Mann Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
BGH: Unterhaltspflicht auch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
Der Mann scheiterte beim höchsten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe. Der Anspruch auf den Aufstockungsunterhalt sei durch die Arbeitslosigkeit nicht dauerhaft erloschen, so der BGH. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Einkommen des Ehemannes zwischenzeitlich unter das Einkommen der Ehefrau gesunken sei und daher in dieser Zeit keine Zahlungsverpflichtung bestanden habe.
Grundsätzlich bestehe der Unterhaltsanspruch weiter fort, auch wenn der Mann vorübergehend arbeitslos gewesen sei.
Mit dem Aufstockungsunterhalt werde berücksichtigt, dass der Mann während der Ehezeit mehr habe verdienen können. Wenn er später wieder in seinen Beruf zurückkehren könne, liege das auch an der vorangegangenen Ehezeit. Durch die Ehe würden diese Berufsmöglichkeiten geprägt, so das Karlsruher Gericht.
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