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GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 10.11.2016 09:02 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat

GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat
Beschließt eine GmbH nachträglich einen Aufsichtsrat einzurichten, muss dies auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist in der Regel nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu errichten. Allerdings kann sie in den Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel einbauen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später noch einen Aufsichtsrat zu errichten. Die Praxis, dass eine GmbH einen sog. fakultativen Aufsichtsrat aufgrund dieser Öffnungsklausel errichtet, ist durchaus verbreitet. Das Kammergericht Berlin hat ihr mit Urteil vom 23. Juli 2015 allerdings Grenzen aufgezeigt (Az.: 23 U 18/15).

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts stellte fest, dass die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Im konkreten Fall war es unter den Gesellschaftern einer GmbH offenbar zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Gestützt auf eine Öffnungsklausel in der Satzung beschloss ein Teil der Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von 63 Prozent, einen Aufsichtsrat zu errichten und berief drei Aufsichtsratsmitglieder. Wenig später berief dieser Aufsichtsrat den Geschäftsführer, der auch Gesellschafter der GmbH war, ab. Über die Wirksamkeit dieser Abberufung hatte das KG Berlin zu entscheiden.

Der Senat kam zu der Auffassung, dass der Geschäftsführer nicht wirksam abberufen wurde. Denn der Aufsichtsrat sei überhaupt nicht wirksam errichtet worden. Nach § 53 II GmbHG müsse der Beschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet werden. Dazu bedürfe es einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Darüber hinaus werde eine Satzungsänderung erst dann wirksam, wenn sie auch in das Handelsregister eingetragen ist. Beide Voraussetzungen waren in dem konkreten Fall nicht erfüllt. Durch entsprechende Öffnungsklauseln könnten die Anforderungen nur entfallen, wenn es sich um punktuelle und keine dauerhaften Satzungsänderungen handele. Dies sei bei der Errichtung eines Aufsichtsrats aber nicht der Fall.

Das Urteil des Kammergerichts kann durchaus Tragweite haben, da die nachträgliche Errichtung eines Aufsichtsrats bei GmbHs nicht unüblich ist. Um Rechtssicherheit zu haben, können schon bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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