Haftung der Nachfolger im Gesellschaftsrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 14.11.2012 23:41 Uhr
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Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden.
Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung der Nachfolgerhaftung des § 25 I HGB nicht in Betracht. Dagegen würde eine Haftung nach § 25 I HGB bei Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung nicht ausgelöst. Eine solche Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kennzeichne lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein oder stelle nur eine Branchenangabe oder sonstige Bezeichnung des Geschäfts dar.
Wenden Sie sich an einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat. Daher bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen und Problemen frühzeitig vorbeugen. Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, wird Ihnen geraten, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und so Risiken zu vermeiden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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