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Haftungsrisiken bei der betrieblichen Altersvorsorge im Blick behalten

Meldung von: Al Hashmy Miriam - 04.05.2012 09:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Am Anspruch des Arbeitnehmers auf eine ergänzende Altersvorsorge führt kein Weg vorbei, denn der Arbeitgeber steht hier in der Pflicht.

Köln, den 03.05.2012 "Die Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge müssen jedem Arbeitgeber und sollten jedem Arbeitnehmer vertraut sein." so Dipl.-Jurist Dr. Michael Lentz, Senior Financial Consultant der Consilium Finanzmanagement AG und Experte betriebliche Altersvorsorge (DMA). In seinem Beratungsalltag stellt er jedoch immer wieder fest, dass Arbeitnehmer nicht um ihren Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) wissen. "Nicht selten verzichtet der Arbeitgeber aus Scheu vor Aufwand und Kosten auf die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge." weiß Michael Lentz. Oftmals sei auch dem Arbeitgeber nicht klar, dass der Verzicht auf das Angebot einer bAV, ein Verstoß gegen seine gesetzlich festgelegte Fürsorge-, Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer darstellen kann. Die Grundlage hierfür ist neben der steuerlichen Förderung Paragraph 1 des Betriebsrentengesetzes. Darin ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung einer Entgeltumwandlung gesetzlich verankert.

Art und Umfang einer eventuellen Haftung des Arbeitgebers
Im Rahmen der Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Steuer- und Sozialabgabenersparnis Aufwendungen für die Altersvorsorge einzusparen, zum Teil über 50 %. Alternativ kann die Einsparung zur Leistungserhöhung verwendet werden. Bietet das jeweilige Unternehmen jedoch keinerlei Versorgungsalternativen an, kommt der Arbeitnehmer nicht in den Genuss dieser gesetzlich regulierten Ansprüche. So kommt es zu erheblichen Vermögensschäden, für die der Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann.

Letzten Endes erlangt aber auch der Arbeitgeber, durch die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktversicherung, erhebliche finanzielle Vorteile. Genau wie der Arbeitnehmer spart auch er seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 20 % des Umwandlungsbetrages.

Fazit
So einfach der häufig ungenutzte Weg erscheint, bleibt dem Arbeitgeber schlussendlich nur der rechtskonforme Beratungsprozess über den fachkundigen Spezialisten, um das Unternehmen vor eventuellen Haftungsrisiken zu bewahren. So werden die Unternehmensressourcen geschützt und vermieden, dass die oftmals überlastete Verwaltung einer ad-hoc-Planung zugeführt wird.

Michael Lentz ist Berater des Kölner Teams der Consilium Finanzmanagement AG und Experte für betriebliche Altersvorsorge (DMA).

Rechtshinweis
Alle genannten rechtlichen Grundlagen wurden von uns mit größter Sorgfalt recherchiert. Eine Haftung unsererseits wird wegen der Komplexität des Themas ausdrücklich ausgeschlossen.





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