Hartz IV-Anspruch trotz Immobilienvermögen - Landessozialgericht verurteilt Jobcenter zur ...
Meldung von: Erich Jeske - 23.04.2012 17:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
| Eine Information des Deutschen Schutzverbands gegen Diskriminierung e.V.
Jena, 23. April 2012. Wie der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) mitteilt, darf das Jobcenter keine Leistungen nach dem SGB II versagen, wenn der Bedürftige Immobilien mit einem grundbuchgesicherten Rückübertragungsanspruch besitzt.
Gerade bei Streitigkeiten um den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, sollte man nicht zu schnell aufgeben. Dies zeigt einmal mehr ein Fall, der schlussendlich vor dem Bayerischen Landessozialgericht verhandelt wurde.
Der Fall:
Ein Mann beantragte Hartz IV Leistungen beim Jobcenter. Diese wurden ihm versagt, da er Besitzer eines Mehrfamilienhauses und rund 12.000 qm verpachteter Landwirtschaftsfläche war. Dieses Immobilienvermögen wurde ihm von seinen Eltern übertragen, allerdings mit einem Rückübertragungsanspruch. Zusätzlich war einem Enkelkind das Grundstück bis zum Jahr 2017 notariell zugesichert.
Das heißt, dass der Eigentümer das Immobilienvermögen ohne die Zustimmung der Eltern nicht weiterveräußern darf. Der Mann gab sich mit der Entscheidung nicht zufrieden und ging vor das Sozialgericht. Dort wurde die Entscheidung des Jobcenters jedoch bestätigt: Hartz IV-Leistungen wurden dem Kläger versagt.
"Steter Tropfen höhlt den Stein" - Beharrlichkeit, die sich auszahlt
"Manchmal ist es ein langer Weg zum Recht", kommentiert Uwe Hoffmann, der ehrenamtliche Geschäftsführer des DSD, diesen Fall. "Viele Menschen hätten sich nun dem Urteil des Sozialgerichts gebeugt. Aber Beharrlichkeit zahlt sich manchmal in barer Münze aus." So auch in diesem Fall, der nun vor das Bayerische Landessozialgericht kam (Az.: L 11 AS 675/10). Dort hoben die Richter das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilten das Jobcenter, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu zahlen. Das Haus und die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen seien kein Vermögen, das marktfähig oder verwertbar sei. Die Verwertung werde durch den grundbuchgesicherten Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen. Dieser im Grundbuch eingetragene Anspruch diene dem legitimen Zweck, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten.
Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) ist Ansprechpartner für Hartz IV Empfänger, die glauben mit ihrem Bescheid sei "etwas nicht in Ordnung" und veranlasst auf Wunsch eine kostenlose Erstprüfung der Unterlagen durch spezialisierte Rechtsanwälte.
Weitere Informationen unter www.gegendiskriminierung.de
|