Insolvenzverfahren KTG Agrar: Eigenverwaltung beendet
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.10.2016 09:39 Uhr
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Insolvenzverfahren KTG Agrar: Eigenverwaltung beendet
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html
Insolvenzverfahren über die KTG Agrar SE wurde die Eigenverwaltung am 28. September aufgehoben. Das Verfahren wird nun als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Aufhebung der Eigenverwaltung und dem Übergang in ein Regelinsolvenzverfahren dürften alle Versuche zur Rettung und Sanierung der KTG Agrar endgültig vom Tisch sein. Überraschend ist das nach dem Verkauf der wesentlichen Unternehmensbestandsteile und angesichts der Überschuldung des Unternehmens nicht. Für die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html)Biowertpapier II und Biowertpapier III nimmt die Gefahr des Totalverlusts allerdings immer konkretere Züge an. Denn die Aussichten auf eine Insolvenzquote sind sehr gering. Insgesamt haben die Anleger über die beiden Anleihen 342 Millionen Euro investiert, die nun im Feuer stehen.
Dennoch sollten die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dafür gilt nach wie vor eine Frist bis zum 17. März 2017. Zuvor steht am 6. Oktober die wichtige Gläubigerversammlung in Hamburg an. Für die Anleger ein wichtiger Termin, da es u.a. um die Fortführung des Insolvenzverfahrens geht. Gläubiger, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, können sich auch vertreten lassen und ihr Stimmrecht an den Bevollmächtigten übertragen. Zur Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren und zur Anmeldung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Da die Anleger aber nicht mit einer Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren rechnen können, können auch weitere rechtliche Schritte erwogen werden, um die finanziellen Verluste zu minimieren. Das kann völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geschehen. In Betracht kommt dabei insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Mögliche Forderungen können dabei in alle Richtungen geprüft werden. Ansprüche könnten gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen bestehen, wenn in den Emissionsprospekten schon falsche Angaben gemacht worden sein sollten und die Lage des Unternehmens falsch dargestellt wurde.
Außerdem können auch Forderungen gegen die Anlagevermittler bzw. -berater entstanden sein. Sie hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen.
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Insolvenzverfahren über die KTG Agrar SE wurde die Eigenverwaltung am 28. September aufgehoben. Das Verfahren wird nun als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.
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Dennoch sollten die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dafür gilt nach wie vor eine Frist bis zum 17. März 2017. Zuvor steht am 6. Oktober die wichtige Gläubigerversammlung in Hamburg an. Für die Anleger ein wichtiger Termin, da es u.a. um die Fortführung des Insolvenzverfahrens geht. Gläubiger, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, können sich auch vertreten lassen und ihr Stimmrecht an den Bevollmächtigten übertragen. Zur Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren und zur Anmeldung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
Da die Anleger aber nicht mit einer Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren rechnen können, können auch weitere rechtliche Schritte erwogen werden, um die finanziellen Verluste zu minimieren. Das kann völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geschehen. In Betracht kommt dabei insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Mögliche Forderungen können dabei in alle Richtungen geprüft werden. Ansprüche könnten gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen bestehen, wenn in den Emissionsprospekten schon falsche Angaben gemacht worden sein sollten und die Lage des Unternehmens falsch dargestellt wurde.
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