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Kündigung wegen Kritik am Chef?

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 06.10.2016 15:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung wegen Kritik am Chef?
Arbeitsrecht
Maximilian Renger: Auf unserem YouTube-Kanal hat zuletzt mal wieder jemand eine Zuschauerfrage gestellt und wollte wissen, ob man eine Kündigung zu befürchten hat, wenn man sich gegenüber seinem Arbeitgeber im Ton vergriffen und ihn heftig kritisiert hat. Wie ist ein solcher Fall zu beurteilen?

Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal muss man sehen, was "im Ton vergriffen" hier bedeutet. Wenn der Arbeitnehmer seinem Chef eine Beleidigung an den Kopf wirft, dann droht tatsächlich eine Kündigung. Sofern es sich um eine Beleidigung von einigem Gewicht handelt, kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen.

Maximilian Renger: Und wenn man "nur" in relativ ruppiger Art und Weise Kritik geäußert hat?

Fachanwalt Bredereck: Dann dürfte eine Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Oftmals steckt hinter einer heftigen Kritik ja aber auch eine Widersetzung gegenüber Weisungen des Arbeitgebers, mit denen man nicht einverstanden ist. Das kann durchaus heikel werden und zumindest für eine Abmahnung ausreichen, für eine fristlose Kündigung dagegen nicht.

Maximilian Renger: Sofern man sich also nicht in den Bereich einer strafrechtlich relevanten Beleidigung begibt, hat man also keine Kündigung zu befürchten?

Fachanwalt Bredereck: Grundsätzlich nicht, man sollte aber folgenden bedenken: Ein Arbeitgeber, der nach einer deftigen Kritik des Arbeitnehmers zum Anwalt geht und dort den Hinweis erhält, dass das entsprechende Verhalten nicht für eine Kündigung ausreicht, wird möglicherweise auf anderem Wege versuchen, den Arbeitnehmer loszuwerden. Unter Umständen können auch betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht kommen. Hier ist also Vorsicht geboten. Das gilt übrigens auch ganz besonders für all diejenigen, die in einem Kleinbetrieb arbeiten, in dem regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Die haben nämlich keinen Kündigungsschutz und können demnach leicht vom Arbeitgeber vor die Tür gesetzt werden.

Maximilian Renger: Wie sieht es denn kritischen Äußerungen und dergleichen in der Öffentlichkeit aus?

Fachanwalt Bredereck: Auch davor kann man nur warnen. Besonders problematisch sind immer wieder Beleidigungen und negative Äußerungen über den Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken. Hier gehen viele Arbeitnehmer fälschlicherweise davon aus, dass solche Posts auf Facebook etc. nicht öffentlich wären bzw. sie hier keine Konsequenzen zu befürchten haben. Das ist grob falsch. Wenn der Arbeitgeber darauf aufmerksam wird, kann er auch auf solche Äußerungen eine Kündigung stützen. Deshalb mein Rat: Öffentliche Äußerungen über den Arbeitgeber, ganz gleich welcher Art, unbedingt bleiben lassen.

Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank für das Interview.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Kündigungen. Wir vertreten Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Kündigungen. Wir analysieren die Situation und empfehlen ein sinnvolles Vorgehen. Anschließend unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in Kündigungsfällen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen.

Fragen an den Autor. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen.

5.10.2016

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