Keine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers für beim Wettbewerber bezogenes Gehalt
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.11.2012 05:42 Uhr
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Eine Arbeitgeberin hatte geklagt, da sie der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes dazu verpflichtet sei, die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben. Hilfsweise wollte sie die beim Wettbewerber bezogene Vergütung auf die ihr gegenüber von Arbeitnehmerseite geltend gemachten Ansprüche angerechnet haben.
Die Klage war in den Vorinstanzen bereits abgewiesen worden. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb nun ohne Erfolg. Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Arbeitgeberin herauszugeben. Hierfür wäre ein "Geschäft" im Sinne des HGB erforderlich. Hingegen sei der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Wettbewerber nicht als ein solches "Geschäft" zu werten.
Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Zunächst kommt es auf den richtigen Rechtsanwalt an. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.
Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar unter Umständen bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Möglichkeit soll durch das BAG in seiner Entscheidung jedoch ausgeschlossen worden sein, da ein solcher Verstoß von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden sei.
Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen.
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