Lebensversicherungsreformgesetz amtlich: Widerruf von Lebensversicherungen möglich
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.08.2014 10:50 Uhr
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Denn nicht nur Neukunden sind ab dem kommenden Jahr von der Reform betroffen, sondern auch viele Altkunden, deren Lebensversicherungen schon seit Jahren laufen. Durch das LVRG können die Versicherer den Kundenanteil an den Bewertungsreserven kürzen oder streichen. Für die Versicherten kann das bedeuten, dass sie weniger als gedacht für ihre Altersvorsorge haben. Die Lebensversicherung als Baustein der Altersvorsorge kann deutlich weniger lukrativ sein. Eine Kündigung der Police rechnet sich in der Regel allerdings auch nicht, da die Rückkaufwerte oft enttäuschend sind.
Eine Alternative zur Kündigung kann der Widerruf sein. Dieser ist in vielen Fällen möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordentlich über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann ist die Rückabwicklung der Police auch noch Jahre nach Abschluss möglich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11). Die Karlsruher Richter erklärten einen entsprechenden Passus, der in vielen Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 verwendet wurde, für ungültig und folgten damit auch der Rechtsprechung des EuGH. Dieser Passus besagte im Wesentlichen, dass die Lebensversicherung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr widerrufen werden kann. Und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordentlich über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Diese Regelung widerspreche jedoch dem EU-Recht, stellte der BGH fest.
Dadurch können viele Lebensversicherungen auch heute noch widerrufen werden. Selbst dann noch, wenn sie inzwischen gekündigt wurden. Ein im Versicherungsrecht kompetenter Rechtsanwalt kann beurteilen, ob eine Police widerrufen werden kann.
http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html

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