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Leiharbeit: Bekämpfung missbräuchlicher Arbeitnehmerüberlassung durch Gesetzesänderung ab 01.04.2017?

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 27.10.2016 16:37 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Leiharbeit: Bekämpfung missbräuchlicher Arbeitnehmerüberlassung durch Gesetzesänderung ab 01.04.2017?
Arbeitsrecht
Zahlreiche Leiharbeitnehmer in Deutschland tätig

Leiharbeit ist weit verbreitet in Deutschland. Fast eine Million Leiharbeitnehmer gibt es, die von der folgenden Gesetzesänderung betroffen sind.

Einsatz von Leiharbeitnehmern auf 18 Monate begrenzt

Leiharbeitnehmer dürfen zukünftig nicht mehr dauerhaft eingesetzt werden. Spätestens nach 18 Monaten ist ein Wechsel des Entleiherbetriebs oder eine Übernahme durch das entsprechende Unternehmen erforderlich.

Leiharbeitnehmer können trotzdem im turnusmäßigen Wechsel zwischen verschiedenen Betrieben eingesetzt werden

Bei Unterbrechungen von maximal drei Monaten werden die Beschäftigungszeiten zusammenaddiert. War die Beschäftigung mehr als drei Monate unterbrochen, bedeutet das aber wiederum, dass die Frist von 18 Monaten wieder von neuem beginnt. Demnach besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Leiharbeitnehmer im turnusmäßigen Wechsel zwischen verschiedenen Betrieben einzusetzen.

Anspruch auf "equal pay" nach neun Monaten

Künftig können Leiharbeitnehmer nach neun Monaten das gleiche Entgelt und die gleichen Arbeitsbedingungen verlangen wie Stammbeschäftigte. Es besteht allerdings die Möglichkeit zur Abweichung von dieser Regel durch Tarifvertrag. In diesem Fall muss der Arbeitgeber allerdings schon ab Woche sechs der Beschäftigung einen anwachsenden Zuschlag (Branchenzuschlag) zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlen. Damit kann dann die Frist zur Angleichung auf maximal 15 Monate gestreckt werden.

Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden

Auf bestreikten Arbeitsplätzen dürfen zukünftig keine Leiharbeitnehmer mehr eingesetzt werden. Wer dagegen verstößt, wird mit Geldbußen belegt.

Gesetzesänderung wird ihrem Zweck nicht gerecht

Ziel der Gesetzesänderung ist eine Bekämpfung der missbräuchlichen Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der weiterhin bestehenden Schlupflöcher wird dieses Ziel aber nicht erreicht. So können die sogenannten Pingpong- bzw. Karusselllösungen weiter gedeihen, da es auch künftig möglich ist, Arbeitnehmer im turnusmäßigen Wechsel von zum Beispiel einem halben Jahr in verschiedenen Betrieben einzusetzen.

Was wir für Sie tun können: Wir beraten zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht, insbesondere auch zum Inhalt und zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Vor Gericht vertreten wir deutschlandweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit allen Fragen rund um die Leiharbeit, die Zeitarbeit und den Kündigungsschutz. Da wir auch die aktuelle Gesetzesentwicklung und die Entwicklung der Rechtsprechung stets kritisch kommentierend verfolgen, erkennen wir frühzeitig die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen des jeweiligen Falls.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Erfolgsaussichten eines Vorgehens.

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal "Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

27.10.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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