Mangelbeseitigung und Beweislastumkehr: BGH stärkt Rechte der Käufer
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 01.11.2016 08:06 Uhr
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Mangelbeseitigung und Beweislastumkehr: BGH stärkt Rechte der Käufer
In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Käufern und Verbrauchern beim Auftreten von Mängeln an der Kaufsache gestärkt (Az.: VIII ZR 103/15 und VIII ZR 240/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In beiden Fällen vor dem Bundesgerichtshof ging es um Mängel bei Gebrauchtwagen, die erst nach dem Kauf auftraten. In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 103/15 trat ein Defekt an dem Automatik-Getriebe des Fahrzeugs auf. Der Käufer setzte dem Händler eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Ohne Erfolg. Schließlich trat der Verbraucher vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Erst vor dem BGH hatte seine Klage Erfolg. Anders als die Vorinstanzen, die die Ansicht vertraten, dass der Käufer nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen habe, sahen die Karlsruher Richter den Verkäufer in der Beweispflicht. Damit erweiterte der BGH den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu Gunsten der Verbraucher. Demnach könne vermutet werden, dass der Mangel zumindest im Ansatz schon beim Kauf des Wagens vorgelegen habe. Der Händler müsse beweisen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorgelegen habe.
In dem anderen Fall hakte kurz nach dem Kauf des Gebrauchtwagens das Kupplungspedal so stark, dass es nach Betätigung in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Der Käufer brachte den Wagen in die Werkstatt des Händlers. Bei einer Probefahrt trat der Defekt allerdings nicht auf und der Händler sah daher auch keinen Anlass zur Reparatur. Wenig später blieb das Pedal wieder hängen. Da der Händler sich nicht zu seiner Reparaturbereitschaft äußerte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.
Der BGH hielt den Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung für die Nachbesserung gerechtfertigt. Auch wenn der Mangel nur sporadisch aufgetreten sei, sei er für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs von großer Bedeutung gewesen. Durch eine derartige Fehlfunktion werde die Unfallgefahr signifikant erhöht. Der Händler sei daher dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden.
Bei Streitigkeiten rund um den Kaufvertrag können im Handels- und Kaufrecht versierte Rechtsanwälte beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/kaufrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/kaufrecht.html)
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In beiden Fällen vor dem Bundesgerichtshof ging es um Mängel bei Gebrauchtwagen, die erst nach dem Kauf auftraten. In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII ZR 103/15 trat ein Defekt an dem Automatik-Getriebe des Fahrzeugs auf. Der Käufer setzte dem Händler eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Ohne Erfolg. Schließlich trat der Verbraucher vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Erst vor dem BGH hatte seine Klage Erfolg. Anders als die Vorinstanzen, die die Ansicht vertraten, dass der Käufer nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen habe, sahen die Karlsruher Richter den Verkäufer in der Beweispflicht. Damit erweiterte der BGH den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu Gunsten der Verbraucher. Demnach könne vermutet werden, dass der Mangel zumindest im Ansatz schon beim Kauf des Wagens vorgelegen habe. Der Händler müsse beweisen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorgelegen habe.
In dem anderen Fall hakte kurz nach dem Kauf des Gebrauchtwagens das Kupplungspedal so stark, dass es nach Betätigung in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Der Käufer brachte den Wagen in die Werkstatt des Händlers. Bei einer Probefahrt trat der Defekt allerdings nicht auf und der Händler sah daher auch keinen Anlass zur Reparatur. Wenig später blieb das Pedal wieder hängen. Da der Händler sich nicht zu seiner Reparaturbereitschaft äußerte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.
Der BGH hielt den Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung für die Nachbesserung gerechtfertigt. Auch wenn der Mangel nur sporadisch aufgetreten sei, sei er für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs von großer Bedeutung gewesen. Durch eine derartige Fehlfunktion werde die Unfallgefahr signifikant erhöht. Der Händler sei daher dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden.
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