Mietkaution darf bei verjährten Betriebskostennachforderungen nicht zurückgehalten werden
Meldung von: Bredereck & Willkomm - 24.10.2016 19:03 Uhr
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und zieht dann aus, kommt für den Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit in Betracht, sich aus der Mietkaution zu bedienen, um seine Forderungen zu begleichen. Dabei kann es allerdings Grenzen geben, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt.
Der Fall:
In dem entsprechenden Fall ging es um einen Mieter aus Erfurt, der Nachzahlungen für die Betriebskosten in Höhe von knapp 1000 € für die Jahre 2006 bis 2009 nicht geleistet hatte. Nach seinem Auszug Ende Mai 2009 weigerte sich die Vermieterin, ihm die Kaution von 700 € zurückzugeben, um so ihre Nachforderungen zu begleichen. Das Problem: Die Vermieterin klagte das Geld erst 2013 ein. Für Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung gelte allerdings eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, wie der BGH nun in seiner Entscheidung klarstellte. Deshalb konnte sie nur noch etwa 130 € für Ansprüche aus dem Jahr 2009 fordern.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat die Betriebskosten als wiederkehrende Leistungen eingeordnet, die, sofern einmal verjährt, nicht mehr eingefordert werden können. Es handele sich demnach um eine Ausnahme nach § 216 Abs. 3 BGB von der Regel, dass der Inhaber eines gesicherten Anspruchs auch nach dessen Verjährung Gebrauch von der vom Schuldner geleisteten Sicherheit machen kann (§ 216 Abs. 1, 2 BGB). Zur Begründung führte der BGH an, dass die für gewöhnlich auf den Mieter umgelegten zu erwartenden Betriebskosten Teil der Miete seien, die eine regelmäßig wiederkehrende Leistung darstelle.
Fazit:
Sind Ansprüche des Vermieters im Hinblick auf Betriebskosten verjährt, was nach drei Jahren der Fall ist, kann sich der Vermieter diesbezüglich nicht mehr aus der Mietkaution befriedigen bzw. die Kaution einbehalten.
Tipp für Vermieter:
Achten Sie auf die gesetzlichen Verjährungsfristen und machen Sie etwaige Ansprüche rechtzeitig geltend. Wenn Sie sich hier zu viel Zeit lassen, nützt Ihnen auch eine hinterlegte Kaution nichts mehr.
20.10.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter www.fernsehanwalt.com
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Mietrecht
Der Fall:
In dem entsprechenden Fall ging es um einen Mieter aus Erfurt, der Nachzahlungen für die Betriebskosten in Höhe von knapp 1000 € für die Jahre 2006 bis 2009 nicht geleistet hatte. Nach seinem Auszug Ende Mai 2009 weigerte sich die Vermieterin, ihm die Kaution von 700 € zurückzugeben, um so ihre Nachforderungen zu begleichen. Das Problem: Die Vermieterin klagte das Geld erst 2013 ein. Für Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung gelte allerdings eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, wie der BGH nun in seiner Entscheidung klarstellte. Deshalb konnte sie nur noch etwa 130 € für Ansprüche aus dem Jahr 2009 fordern.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat die Betriebskosten als wiederkehrende Leistungen eingeordnet, die, sofern einmal verjährt, nicht mehr eingefordert werden können. Es handele sich demnach um eine Ausnahme nach § 216 Abs. 3 BGB von der Regel, dass der Inhaber eines gesicherten Anspruchs auch nach dessen Verjährung Gebrauch von der vom Schuldner geleisteten Sicherheit machen kann (§ 216 Abs. 1, 2 BGB). Zur Begründung führte der BGH an, dass die für gewöhnlich auf den Mieter umgelegten zu erwartenden Betriebskosten Teil der Miete seien, die eine regelmäßig wiederkehrende Leistung darstelle.
Fazit:
Sind Ansprüche des Vermieters im Hinblick auf Betriebskosten verjährt, was nach drei Jahren der Fall ist, kann sich der Vermieter diesbezüglich nicht mehr aus der Mietkaution befriedigen bzw. die Kaution einbehalten.
Tipp für Vermieter:
Achten Sie auf die gesetzlichen Verjährungsfristen und machen Sie etwaige Ansprüche rechtzeitig geltend. Wenn Sie sich hier zu viel Zeit lassen, nützt Ihnen auch eine hinterlegte Kaution nichts mehr.
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