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Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag übersetzen?

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 13.10.2016 15:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag übersetzen?
Arbeitsrecht
Ausgangslage: Ausländische Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland arbeiten, aber kein Deutsch sprechen, werden einen Arbeitsvertrag, der ihnen auf Deutsch vorgelegt wird, nicht verstehen können. Da stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in solchen Fällen übersetzen lassen muss. Zu dieser Problematik hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.03.2014 bereits geäußert.

Fall: In dem entsprechenden Fall ging es um einen portugiesischen Kraftfahrer, der für eine Spedition mit Sitz in Deutschland im Bereich des internationalen Transports tätig war. Er hatte einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache unterzeichnet, der eine Ausschlussklausel im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthielt. Als er dann entsprechende Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist (hier: drei Monate) geltend machen wollte, verwies der Arbeitgeber auf die Klausel. Der portugiesische Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Klausel unwirksam sei, da er kein Deutsch verstehe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass das Risiko, was mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages in deutscher Sprache verbunden ist, beim unterzeichnenden ausländischen Arbeitnehmer liege. Der Betroffenen hätte nicht unterschreiben müssen. Den Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland treffe daher auch keine Pflicht zur Übersetzung des Arbeitsvertrages (BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B))

Fazit: Generell kann man aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen, dass man nichts unterschreiben sollte, was man nicht versteht. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache zwar mächtig sind, aber etwa die Bedeutung bestimmter vertraglicher Klauseln nicht verstehen. Wenn sich daraus dann nachteilige Konsequenzen ergeben, kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass man bestimmte Inhalte nicht verstanden hat. Man hätte ja nicht unterzeichnen müssen, sondern sich zunächst Bedenkzeit erbitten können, um entsprechenden Rat einzuholen.

Was wir für Arbeitgeber tun können: Wir beraten Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit Ihren Arbeitsverträgen. Dabei prüfen wir zunächst die vorhandenen Verträge. Anschließend machen wir auf unwirksame oder unserer Ansicht nach unzweckmäßige aufmerksam. Wir unterbreiten Vorschläge zu einer Verbesserung der Verträge und zur Herstellung von Rechtssicherheit. Anhand von Checklisten gehen wir alle möglichen Problemstellungen durch. Für die von uns entworfenen Muster fertigen wir Handlungsanleitungen für die Personalverwaltung. Schließlich beraten und vertreten wir in die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vertragsänderungen. Auf Wunsch erläutern wir auch den Mitarbeitern die geplanten Änderungen und begleiten die Vertragsunterzeichnung. Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch die Möglichkeiten einer Modernisierung ihrer Arbeitsverträge.

Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wie Überstunden: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären.

13.10.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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