OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 09.11.2016 10:04 Uhr
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OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Bier darf nicht mit dem Attribut "bekömmlich" beworben werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2016 hervor (Az.: 2 U 37/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Brauerei hatte drei ihrer Biersorten unter anderem mit dem Begriff "bekömmlich" beworben. Ein Verband sah hierin einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs.
Wie schon in der Vorinstanz war die Klage auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich. Der 2. Zivilsenat entschied, dass die Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Health-Claims-Verordnung des Europäischen Parlaments verstoße. Nach der Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Die drei beworbenen Biersorten weisen alle einen höheren Alkoholgehalt auf.
Schon das Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz darauf verwiesen, dass der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter "bekömmlich" bei Lebensmitteln verstehe, dass der Verzehr dem physischen Wohlbefinden zumindest nicht abträglich sei. Das OLG Stuttgart argumentierte im Revisionsverfahren ähnlich. Der Senat führte aus, dass nach den gängigen Wörterbüchern der Begriff "bekömmlich" mit Attributen wie "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund" gleichzusetzen sei. Daraus könne dann auch geschlossen werden, dass das alkoholische Getränk ein allgemeines Wohlbehagen auslöse und auch bei längerem Konsum keine schädliche Wirkung entfalte.
Der Senat verwies auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem sich allgemein entnehmen ließe, dass Angaben zu alkoholischen Getränken nicht mehrdeutig verstanden werden dürfen. Eine gesundheitsbezogene Angabe liege auch dann vor, wenn sie suggeriert, dass eine negative Auswirkung durch den Konsum des Alkohols zumindest geringer ausfällt.
Der Senat ließ jedoch auch ein Hintertürchen offen. Er halte es für möglich, dass ein Interessenausgleich gefunden werden könne. Ohne eine solche Befreiung könne aber nicht vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben abgesehen werden.
Werbung kann für Unternehmen häufig ein schmaler Grat sein, besonders wenn es um gesundheitsbezogene Angaben geht. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)
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Wie schon in der Vorinstanz war die Klage auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich. Der 2. Zivilsenat entschied, dass die Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Health-Claims-Verordnung des Europäischen Parlaments verstoße. Nach der Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Die drei beworbenen Biersorten weisen alle einen höheren Alkoholgehalt auf.
Schon das Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz darauf verwiesen, dass der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter "bekömmlich" bei Lebensmitteln verstehe, dass der Verzehr dem physischen Wohlbefinden zumindest nicht abträglich sei. Das OLG Stuttgart argumentierte im Revisionsverfahren ähnlich. Der Senat führte aus, dass nach den gängigen Wörterbüchern der Begriff "bekömmlich" mit Attributen wie "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund" gleichzusetzen sei. Daraus könne dann auch geschlossen werden, dass das alkoholische Getränk ein allgemeines Wohlbehagen auslöse und auch bei längerem Konsum keine schädliche Wirkung entfalte.
Der Senat verwies auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem sich allgemein entnehmen ließe, dass Angaben zu alkoholischen Getränken nicht mehrdeutig verstanden werden dürfen. Eine gesundheitsbezogene Angabe liege auch dann vor, wenn sie suggeriert, dass eine negative Auswirkung durch den Konsum des Alkohols zumindest geringer ausfällt.
Der Senat ließ jedoch auch ein Hintertürchen offen. Er halte es für möglich, dass ein Interessenausgleich gefunden werden könne. Ohne eine solche Befreiung könne aber nicht vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben abgesehen werden.
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