Private Vermögensverwaltung durch Banken
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.05.2013 09:44 Uhr
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Zu beachten ist, dass der Vermögensverwalter, welcher die Vermögensverwaltung wahrnimmt, die Anlageentscheidungen bezüglich des zur Verwaltung "überlassenen" Vermögens selbstständig trifft und insoweit keine Weisungen des betreffenden Vermögensinhabers einzuholen hat, d.h. er ist im Zweifel nicht weisungsgebunden. Eine Absprache ist im Einzelfall aber dennoch möglich. Letztlich kann das Kreditinstitut jedoch aufgrund eines mit dem Vermögensinhaber geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages wirksam selbstständig und weisungsunabhängig Entscheidungen über die Vermögensgegenstände treffen.
Häufig sind es Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Vermögensverwaltung für Private oder institutionelle Kunden wahrnehmen. Bei den privaten Vermögensverwaltern gibt es auch solche, die sich auf bestimmte Vermögensarten spezialisiert haben.
Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages treffen sowohl den Kunden als auch den Vermögensverwalter zahlreiche Pflichten, aus denen sich durchaus auch Pflichtverletzungen ergeben können woraus dann unter Umständen auch Schadensersatzansprüche resultieren können.
Betroffene sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser wird neben der Überprüfung des Vermögensverwaltungsvertrages umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen dem Betroffenen Ansprüche zustehen.
Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Kunden im Zweifel unverzüglich Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einholen. Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Gerade im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht einfach zu bestimmen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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