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Report Bauen & Wohnen im November 2016 - Tipps für Bauherren und Hauseigentümer

Meldung von: Town & Country Haus Lizenzgeber GmbH - 07.11.2016 18:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.



Report Bauen & Wohnen im November 2016 - Tipps für Bauherren und Hauseigentümer
(Mynewsdesk) Das aktuelle Stichwort: Hausbau-Schutzbrief

(Town & Country Haus) Wo gehobelt wird, fallen Späne, sagt der Volksmund. So qualifiziert und erfahren der Baupartner und die Handwerker auch sein mögen, beim Bau eines Massivhauses kann hin und wieder etwas schiefgehen. Bereits vor mehr als zehn Jahren hat Town & Country Haus den branchenweit richtungsweisenden „Hausbau-Schutzbrief“ eingeführt, der im Kaufpreis eines jeden Town & Country-Hauses enthalten ist. Dieser „Hausbau-Schutzbrief“ bietet dem Bauherren weitest gehende Sicherheit vor, während sowie nach der Bauphase und geht teils weit über die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards hinaus.

Wichtig ist etwa die Planungs- und Finanzierungssicherheit vor Baubeginn. So kann die FinanzierungsSumme-Garantie eine kostspielige Nachfinanzierung vermeiden. Und Dank der zwölfmonatigen Festpreisgarantie müssen sich Bauherren keine Sorgen machen bei möglichen Preiserhöhungen. Größtmögliche Sicherheit bietet der „Hausbau-Schutzbrief“ ebenfalls während der Bauphase. Etwa Dank der Endkontrolle des Massivhauses durch einen unabhängigen Baugutachter, der Bauzeitgarantie sowie der vierfachen Baufertigstellungsbürgschaft. Diese beträgt 20 Prozent des Kaufpreises und ist somit vier Mal höher als vom Gesetzgeber gefordert. Schließlich schützt vor allem die Baugewährleistungs-Bürgschaft vor finanziellen Risiken in den ersten Jahren nach Fertigstellung des Massivhauses. Mit maximal 75.000 Euro aus dieser Bürgschaft im „Hausbau-Schutzbrief“ kann bei Bedarf jeder ernsthafte Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf Jahren behoben werden.

Sozialgericht Düsseldorf: Unfallversicherung zahlt nicht

(Town & Country Haus) Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den sozialen Sicherungssystemen in Deutschland. Einen Rundum-Schutz gewährt sie allerdings nicht. Denn ihre Leistungen beschränken sich auf Unfälle, die im Zusammenhang mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Dies bedeutet: Versicherungsschutz besteht ausschließlich am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg von daheim dorthin und zurück. Der gesamte Freizeitbereich wird nicht abgedeckt.

Genau dies führt oft zu Stress und Streit, die dann häufig vor Gericht landen und dort auch entschieden werden. Vergleichsweise häufig geht es dabei um Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte, die in ihrer Freizeit auf dem Bau helfen und dabei einen Unfall erleiden. So auch vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf. Der Vater hatte beim Neubau des Einfamilienhauses seiner Tochter und deren Verlobtem mit angepackt. Bei einem Sturz von der Leiter zog er sich eine Beckenringfraktur zu.

Die Gesetzliche Unfallversicherung lehnte Leistungen ab, weil es sich bei der Arbeit des Vaters um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt habe. Das Düsseldorfer Sozialgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und gab der Gesetzlichen Unfallversicherung Recht (Az.: S 6 U 119/06).

Wer als Bauherr auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seine Bauhelfer – unabhängig davon, ob es Angehörige oder Freunde sind – bei der Berufsgenossenschaft, dem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, anmelden. Falls ein Bauhelfer über eine Private Unfallversicherung verfügt, gibt es in der Regel ebenfalls Stress. Denn die Private Unfallversicherung gilt rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, im In- und im Ausland. Unfälle bei solchen familiären Gefälligkeiten sind durch sie demnach ebenfalls abgedeckt.

Lastenzuschuss: Finanzielle Hilfe auch für Hauseigentümer

(Town & Country Haus) Vorübergehende Arbeitslosigkeit oder eine längere Erkrankung des Hauptverdieners kann insbesondere für Familien mit Kindern eine wirtschaftliche Belastung sein. In solchen Ausnahmefällen greift der Staat einem Hauseigentümer, der gemeinsam mit seiner Familie das Haus bewohnt, über den sogenannten Lastenzuschuss finanziell unter die Arme. Vergleichbar ist der Lastenzuschuss mit dem Wohngeld, das Mieter bei finanziellen Engpässen erhalten.

Allgemein gilt beim Lastenzuschuss: Der Staat beteiligt sich an all jenen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem selbst genutzten Eigenheim stehen. Zuschussfähig sind insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen für das Hypotheken-Darlehen. Finanzielle Hilfe vom Staat erhält der Eigentümer ebenfalls bei Sanierung, Modernisierung, Instandhaltung sowie Instandsetzung. Überdies sind die Grundbesitzabgaben im Zusammenhang mit dem selbst genutzten Haus zuschussfähig. Das gilt ebenfalls für die Beiträge zum Eigenheim-typischen Versicherungsschutz, also vor allem Wohngebäude- sowie Elementarschäden-Policen. Schließlich: Falls die Hauseigentümer-Familie hohe Heizkosten finanziell nicht mehr tragen kann, besteht hier ebenfalls ein Anspruch auf Lastenzuschuss.

Der Lastenzuschuss wird auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien berechnet. So hängt die Höhe des Lastenzuschusses ab von der Zahl der Familienmitglieder, die im Haus wohnen, dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder sowie von der Summe sämtlicher Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem selbst genutzten Haus regelmäßig anfallen, sofern die einzelnen Ausgabenposten zuschussfähig sind. Ein Lastenzuschuss muss beantragt werden. Ansprechpartner sind die Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden. Ausführliche Informationen gibt es auch im Internet unter www.wohngeld.org (http://www.wohngeld.org).

Gericht: Bei Erschließung kein Kostenzuschlag für Hauseigentümer

(Town & Country Haus) Grundstückseigentümer müssen sich an den Kosten für die Erschließung beteiligen. Wie viel Geld für welche Erschließungsmaßnahmen der Eigentümer zahlen muss, ist üblicherweise in entsprechenden Satzungen von Städten und Gemeinden geregelt. Da es dabei aber oft um vier- oder gar fünfstellige Eurobeträge geht, sind Meinungsverschiedenheiten und oft auch Streitigkeiten vor Gericht programmiert. Zwar gibt es an ihrer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung praktisch nichts zu deuteln, doch sämtliche Forderungen ihrer Kommunalverwaltung müssen Grundstückseigentümer nicht akzeptieren. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 9 C 1.14 bis BVerwG 9 C 5.14).

Der Fall: Bereits in den 1970er Jahren hatte eine Stadt im Sauerland, die spätere Beklagte, mit einigen Grundstückseigentümern, den Klägern, sogenannte Ablösungsverträge geschlossen. Inhalt: Die Grundstückseigentümer verpflichteten sich, die Erschließungskosten für eine Zufahrtsstraße bereits vor deren Fertigstellung zu zahlen. Die vertragliche Vereinbarung sah vor, dass dadurch sämtliche Erschließungsbeiträge, die nach Fertigstellung der Straße fällig werden würden, abgegolten waren. Doch fertiggestellt wurde die Straße erst mehr als 30 Jahre nach Vereinbarung jener Ablösungsverträge. Die Erschließungskosten waren in der Zwischenzeit von rund 260.000 auf knapp 410.000 Euro gestiegen. Die Grundstückseigentümer erhielten daraufhin von ihrer Stadtverwaltung zusätzliche Forderungen zwischen 4.000 und knapp 6.500 Euro.

In letzter Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht den klagenden Grundstückseigentümern Recht. Begründung: Eine inflationsbedingte Kostensteigerung wie im vorliegenden Fall sei ein „ablösungstypisches Risiko“, das die Kommune zu tragen habe. Deshalb seien deren Zahlungsforderungen an die Grundstückseigentümer nicht rechtens.


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Firmenbeschreibung:
Das 1997 in Behringen (Thüringen) gegründete Unternehmen Town & Country Haus ist der führende Massivhausanbieter in Deutschland mit über 300 Franchise‐Partnern. Seit 2007 ist Town & Country Haus der Anbieter mit den meistgekauften Markenhäusern. Im Jahr 2015 verkaufte Town & Country Haus 3.859 Häuser und erreichte einen Systemumsatz von 684 Mio. Euro.

Ãœber 30 Typenhäuser bilden die Grundlage des Geschäftskonzeptes, die durch ihre Systembauweise preisgünstiges Bauen bei gleichzeitig hoher Qualität ermöglichen. Für neue Standards in der Baubranche sorgte Town & Country Haus mit der Einführung des im Kaufpreis eines Hauses enthaltenen Hausbau‐Schutzbriefes, der das Risiko des Bauherrn vor, während und nach dem Hausbau reduziert. Mit der Entwicklung von Energiesparhäusern trägt Town & Country Haus der Kostenexplosion auf den Energiemärkten Rechnung.

Für seine Leistungen wurde Town & Country Haus mehrfach ausgezeichnet: 2013 erhielt das Unternehmen den Deutschen Franchise‐Preis. Für seine Nachhaltigkeitsbemühungen wurde Town & Country Haus zudem mit dem Green Franchise‐Award ausgezeichnet. 2014 wurde Town & Country Haus mit dem Preis TOP 100 der innovativsten Unternehmen im deutschen Mittelstand ausgezeichnet.

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