Schadensersatzansprüche gegen das Lkw-Kartell: Verjährungsfristen beachten
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.09.2016 10:57 Uhr
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Schadensersatzansprüche gegen das Lkw-Kartell: Verjährungsfristen beachten
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
Geschädigte des Lkw-Kartells können nach dem Beschluss der EU-Kommission Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verjährungsfristen sollten sie dabei nicht aus den Augen verlieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass die fünf großen Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Iveco, DAF und Volvo/Renault u.a. durch illegale Preisabsprachen über 14 Jahre gegen das Kartellrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html) verstoßen haben, ist erwiesen. Die EU-Kommission hat deshalb schon ein Bußgeld in Rekordhöhe von knapp drei Milliarden Euro verhängt. Gleichzeitig hat die Kommission damit auch den Weg für zivile Klagen auf Schadensersatz freigemacht. Die Verstöße müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Vielmehr geht es darum, die Schadenshöhe zu beziffern. Da das Lkw-Kartell die illegalen Absprachen über einen langen Zeitraum, von 1997 bis 2011, getroffen hat, dürfte der entstandene Schaden für viele Lkw-Käufer und Leasingnehmer immens sein. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
Auch wenn der Weg für Schadensersatzklagen frei ist, dürfen die Verjährungsfristen nicht aus dem Auge verloren werden. Grundsätzlich unterliegen Schadensersatzansprüche seit 2002 einer maximalen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung wurde aber durch die Ermittlungen der EU-Kommission, die bereits 2011 begannen und 2016 abgeschlossen wurden, zunächst gehemmt. Erste Ansprüche könnten dennoch im Januar 2017 verjähren. Davon betroffen sind Lkw, die zwischen 1997 und 2001 angeschafft wurden.
Bei Fahrzeugen, die ab 2002 angeschafft wurden, muss die Verjährungshemmung berücksichtigt werden. Die EU-Kommission ermittelte fünf Jahre. Die Verjährungshemmung wirkt noch sechs Monate nach Abschluss der Untersuchungen weiter. Das bedeutet, dass für 2002 gekaufte Lkw, die Verjährung voraussichtlich im Sommer 2017 eintreten dürfte, für in 2003 gekaufte Lastwagen im Sommer 2018. So setzen sich die Verjährungsfristen sukzessive fort.
Speditionen, Transportunternehmen und andere Lkw-Käufer müssen also handeln, wenn sie ihren durch das Lkw-Kartell erlittenen Schaden vollumfänglich geltend machen wollen. Zumindest für die älteren Lkw sollten verjährungshemmende Maßnahmen jetzt eingelegt werden.
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Geschädigte des Lkw-Kartells können nach dem Beschluss der EU-Kommission Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verjährungsfristen sollten sie dabei nicht aus den Augen verlieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass die fünf großen Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Iveco, DAF und Volvo/Renault u.a. durch illegale Preisabsprachen über 14 Jahre gegen das Kartellrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html) verstoßen haben, ist erwiesen. Die EU-Kommission hat deshalb schon ein Bußgeld in Rekordhöhe von knapp drei Milliarden Euro verhängt. Gleichzeitig hat die Kommission damit auch den Weg für zivile Klagen auf Schadensersatz freigemacht. Die Verstöße müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Vielmehr geht es darum, die Schadenshöhe zu beziffern. Da das Lkw-Kartell die illegalen Absprachen über einen langen Zeitraum, von 1997 bis 2011, getroffen hat, dürfte der entstandene Schaden für viele Lkw-Käufer und Leasingnehmer immens sein. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
Auch wenn der Weg für Schadensersatzklagen frei ist, dürfen die Verjährungsfristen nicht aus dem Auge verloren werden. Grundsätzlich unterliegen Schadensersatzansprüche seit 2002 einer maximalen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung wurde aber durch die Ermittlungen der EU-Kommission, die bereits 2011 begannen und 2016 abgeschlossen wurden, zunächst gehemmt. Erste Ansprüche könnten dennoch im Januar 2017 verjähren. Davon betroffen sind Lkw, die zwischen 1997 und 2001 angeschafft wurden.
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