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Scheinselbstständigkeit: Scheinselbständige Prostituierte in Berliner Bordell beschäftigt?

Meldung von: Bredereck & Willkomm - 31.05.2016 15:20 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen. Scheinselbstständigkeit im Bordell Medienberichten zufolge haben Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und Zoll am 13.4.2016 ein Berliner Groß-Bordell durchsucht. An der Aktion seien insgesamt rund 900 Beamte beteiligt gewesen. Einer dieser Vorwürfe war wohl die Beschäftigung angeblich selbstständiger, aber tatsächlich scheinselbständiger Prostituierter. Mit anderen Worten die Frauen waren eigentlich im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt, also Arbeitnehmerinnen. Dadurch, dass der Arbeitgeber diese aber als selbstständig ansah, wurden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Frauen abgeführt. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 17,5 Millionen Euro allein beim Rentenversicherungsträger entstanden. Scheinselbstständigkeit keineswegs nur im Rotlichtmilieu ein Problem Als auf das Thema spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht erlebe ich nahezu täglich, wie leichtfertig viele Auftraggeber mit dem Thema umgehen. Häufig sind schon die Verträge derart auffällig, dass sie nur als Arbeitsverträge angesehen werden können. Wer in seinem Vertragsmuster Urlaub gewährt, Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie feste Stundenzahlen regelt und auch die tägliche Arbeitszeit nebst Pausenzeiten festschreibt, kann ruhig "freier Mitarbeitervertrag" drüber schreiben. Es ist und bleibt ein Arbeitsvertrag. Tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses entscheidend Auch ein guter Vertrag hilft aber letztlich nicht weiter, wenn tatsächlich nicht entsprechend der Vereinbarung verfahren wird. Scheinselbstständigkeit ergibt sich hier häufig durch die gelebte Praxis. Viele Berufe können überhaupt nicht mit freien Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Eingliederung in den Betrieb ist dabei zwangsläufig, da auf anderem Wege keine vernünftigen Ergebnisse erzielt werden können. Tatsächliche Durchführung der Verträge regelmäßig überprüfen Wer sich dennoch entscheidet, freie Mitarbeiter zu beschäftigen, sollte regelmäßig überprüfen, ob in der Praxis auch die vertraglich getroffenen Vereinbarungen weiter entsprechend umgesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn bestimmte Vertragsverhältnisse bereits einmal geprüft wurden. Keine Panik bei Entdeckung von Scheinselbstständigkeit Wer Scheinselbstständigkeit in seinem Unternehmen entdeckt, sollte unverzüglich handeln. Allerdings nicht panisch. Auf keinen Fall sollten die Mitarbeiter sofort entlassen werden. Das provoziert eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und damit letztendlich in der Regel erst recht die Entdeckung. Es ist zunächst eine Analyse durchzuführen, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Annahme von Scheinselbstständigkeit droht. Anschließend sind die sinnvollen Schritte bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und die gerade aktuelle Situation (kurz vor Betriebsprüfung, Trennung von einem Mitarbeiter, Hinweis aus der Belegschaft) zu besprechen. Hohe Schäden und Strafen drohen Im Falle der Entdeckung drohen Nachforderungen für viele Jahre. Man zahlt nicht nur die Arbeitgeberanteile sondern auch die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherungsbeiträge nach. Erstattungen erhält man nur in sehr kleinem Umfang, bzw. gar nicht vom Arbeitnehmer. Außerdem drohen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren. Bei derart hohen Schadenssummen von vielen Millionen Euro wie möglicherweise auch im Falle des Berliner Bordells drohen sogar Haftstrafen für die Verantwortlichen. Fachanwalt Bredereck hilft Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können. Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen. 14.4.2016 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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