Software-Lizenzen dürfen laut dem EuGH weiterverkauft werden
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.11.2012 00:12 Uhr
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Der EuGH weist in seiner Urteilbegründung darauf hin, dass im Falle von Sammellizenzen noch keine Aufteilung erfolgen dürfe. Grund hierfür sei, dass eine Aufspaltung der Lizenzen nicht möglich wäre. Somit scheint die EuGH Entscheidung noch kein vollständiger Sieg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu sein.
Der EuGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Hersteller bereits durch den erstmaligen Verkauf der einschlägigen Software finanzielle Einnahmen erzielt hätten. Wäre also ein Weiterverkauf von gebrauchter Software ausgeschlossen, würden die Hersteller immer wieder an ihrer Software verdienen. Dies würde über den Schutz des geistigen Eigentums hinausgehen.
Mit dem Verkauf der Software-Lizenz habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft. Daher habe der Erwerber die Möglichkeit die Lizenz weiterzuverkaufen. Nicht erschöpft sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Beim Weiterverkauf dürften deshalb keine weiteren Kopien erstellt werden.
Jemand der mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Diese Idee wird allerdings nicht selten auch von anderen übernommen und nachgeahmt. Aufgrund "Produktpiraterie", die immer stärker zu nimmt und der Verletzung von Urheberrechten ist der Schutz geistigen Eigentums heute wichtiger als jemals zuvor.
Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke vorliegen oder Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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