Steuer-CDs dürfen zur Fahndung genutzt werden - Rechtzeitige Selbstanzeige
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.10.2016 09:23 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
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Steuer-CDs dürfen zur Fahndung genutzt werden – Rechtzeitige Selbstanzeige
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html
Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung sind Hausdurchsuchungen legal. Selbst wenn der Verdacht aufgrund illegal beschaffter Bankdaten besteht. Steuersünder können aber eine Selbstanzeige stellen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grünes Licht für die Steuerfahndung gab es jetzt quasi von oberster Stelle. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 6. Oktober entschied, dürfen Steuerfahnder ihre Ermittlungen auch auf illegal beschaffte Bankdaten stützen.
Um Steuersündern auf die Schliche zu kommen, wurden u.a. auch vermehrt sog. Steuer-CDs angekauft. Diese Daten dürfen von den Ermittlern auch genutzt werden. Die Beschwerde eines deutschen Ehepaars gegen diese Vorgehensweise wies der Gerichtshof ab. Die Eheleute waren 2008 nach dem Ankauf einer CD mit illegal kopierten Daten einer Bank in Liechtenstein ins Visier der Steuerfahndung geraten und u.a. wurde auch ihre Wohnung durchsucht. Aus Mangel an Beweisen wurde das Ehepaar zwar freigesprochen, es reichte aber Verfassungsbeschwerde gegen die Hausdurchsuchung ein. Allerdings erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Finanzbehörden auch aufgrund von zuvor illegal beschafften Daten ermitteln dürfen. Dieser Auffassung schloss sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an. Die Verwendung dieser Daten verstoße nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.
Wer noch unversteuerte Einkünfte vor den Finanzbehörden verbirgt und sich vor Strafverfolgung und einer drohenden Verurteilung schützen möchte, hat nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html)zu stellen. Damit diese wirken kann, muss sie aber gestellt werden, bevor die Behörden die Ermittlungen aufnehmen. Zudem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein.
Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Denn jeder Fall liegt anders und die komplexen Vorgänge können so nicht erfasst werden. Fehler, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, sind fast vorprogrammiert.
Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html
Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung sind Hausdurchsuchungen legal. Selbst wenn der Verdacht aufgrund illegal beschaffter Bankdaten besteht. Steuersünder können aber eine Selbstanzeige stellen.
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Um Steuersündern auf die Schliche zu kommen, wurden u.a. auch vermehrt sog. Steuer-CDs angekauft. Diese Daten dürfen von den Ermittlern auch genutzt werden. Die Beschwerde eines deutschen Ehepaars gegen diese Vorgehensweise wies der Gerichtshof ab. Die Eheleute waren 2008 nach dem Ankauf einer CD mit illegal kopierten Daten einer Bank in Liechtenstein ins Visier der Steuerfahndung geraten und u.a. wurde auch ihre Wohnung durchsucht. Aus Mangel an Beweisen wurde das Ehepaar zwar freigesprochen, es reichte aber Verfassungsbeschwerde gegen die Hausdurchsuchung ein. Allerdings erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Finanzbehörden auch aufgrund von zuvor illegal beschafften Daten ermitteln dürfen. Dieser Auffassung schloss sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an. Die Verwendung dieser Daten verstoße nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.
Wer noch unversteuerte Einkünfte vor den Finanzbehörden verbirgt und sich vor Strafverfolgung und einer drohenden Verurteilung schützen möchte, hat nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html)zu stellen. Damit diese wirken kann, muss sie aber gestellt werden, bevor die Behörden die Ermittlungen aufnehmen. Zudem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein.
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