Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Stichtag 31. Dezember
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 02.11.2016 09:10 Uhr
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Stichtag 31. Dezember
Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen müssen aufpassen. Zum 31. Dezember können mögliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren und können dann nicht mehr durchgesetzt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Kapitalanlagen wie z.B. Beteiligungen an geschlossenen Fonds, konnten die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Ausschüttungen fließen nicht wie prognostiziert, finanzielle Verluste sind bereits eingetreten oder drohen. In vielen Fällen können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings müssen Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Zum Jahresende können Forderungen verjähren, so dass jetzt gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden sollten. Dazu können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundsätzlich muss zwischen zwei unterschiedlichen Verjährungsfristen unterschieden werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist beginnt die Frist immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Das heißt: Ist eine Forderung z.B. im Sommer 2013 entstanden, muss sie bis spätestens Ende des Jahres 2016 geltend gemacht werden. Bei der zehnjährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis nicht Voraussetzung. Hier verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nachdem der Anleger bspw. die Fondsanteile gezeichnet hat.
Zu beachten ist auch, dass jeder Anspruch einzeln verjährt. Ist ein Anspruch z.B. im Jahr 2010 entstanden und der Anleger hatte Kenntnis, ist seine Forderung bereits verjährt. Ein Anspruch, der erst 2014 entstanden ist, kann aber noch bis Ende 2017 geltend gemacht werden. Um die Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu verhindern, sollte jetzt gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden.
Schadensersatzansprüche der Anleger können bei Kapitalanlagen z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört u.a. auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nicht ausreichend dargestellt oder sogar ganz verschwiegen.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Kapitalanlagen wie z.B. Beteiligungen an geschlossenen Fonds, konnten die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Ausschüttungen fließen nicht wie prognostiziert, finanzielle Verluste sind bereits eingetreten oder drohen. In vielen Fällen können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings müssen Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Zum Jahresende können Forderungen verjähren, so dass jetzt gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden sollten. Dazu können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundsätzlich muss zwischen zwei unterschiedlichen Verjährungsfristen unterschieden werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist beginnt die Frist immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Das heißt: Ist eine Forderung z.B. im Sommer 2013 entstanden, muss sie bis spätestens Ende des Jahres 2016 geltend gemacht werden. Bei der zehnjährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis nicht Voraussetzung. Hier verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nachdem der Anleger bspw. die Fondsanteile gezeichnet hat.
Zu beachten ist auch, dass jeder Anspruch einzeln verjährt. Ist ein Anspruch z.B. im Jahr 2010 entstanden und der Anleger hatte Kenntnis, ist seine Forderung bereits verjährt. Ein Anspruch, der erst 2014 entstanden ist, kann aber noch bis Ende 2017 geltend gemacht werden. Um die Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu verhindern, sollte jetzt gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden.
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