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VW Abgasskandal: Vergleich in den USA ist noch kein Schlussstrich

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 31.10.2016 10:04 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

VW Abgasskandal: Vergleich in den USA ist noch kein Schlussstrich

VW Abgasskandal: Vergleich in den USA ist noch kein Schlussstrich
Mit dem Vergleich in den USA kann VW noch keinen Schlussstrich unter den Abgasskandal ziehen. Weitere Klagen drohen. Auch die VW-Aktionäre können weiterhin Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon mehr als ein Jahr belastet der Abgasskandal um den Einsatz einer Schummelsoftware den VW-Konzern. Nun konnte in den USA immerhin ein Teilziel erreicht werden. Das zuständige US-Gericht hat einem Vergleich zugestimmt. Dafür muss Volkswagen aber tief in die Tasche greifen. Knapp 15 Milliarden Dollar zahlen die Wolfsburger an die betroffenen VW-Käufer in den Staaten und an die Händler. Ein Prozess bleibt VW dadurch erspart, einen Schlussstrich kann der Konzern unter die Dieselgate-Affäre aber noch lange nicht ziehen. So muss Volkswagen z.B. bis zum 3. November konkrete Pläne für den Rückruf der Autos mit einem 3-Liter-Dieselmotor in den USA vorlegen.

Für deutsche VW-Käufer sind so üppige Zahlungen nicht geplant. Die VW-Aktionäre dürften aber Aussichten auf Schadensersatz haben. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt in dem Skandal. Über allem steht die Frage, ob der VW-Vorstand früher von den Abgasmanipulationen gewusst und die Aktionäre darüber zu spät informiert hat. Ist das der Fall, hat VW gegen seine Informationspflichten verstoßen, da Insiderinformationen, die den Kurs der Aktie nachhaltig beeinflussen können, umgehend im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. Dann können Aktionäre, die nach Bekanntwerden des Skandals viel Geld verloren haben, Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dies sollte auch nach wie vor möglich sein. Denn es ist davon auszugehen, dass eine dreijährige Verjährungsfrist greift und die Forderungen damit nicht spätestens bis zum 18. September geltend gemacht werden mussten. Voraussichtlich wird Ende des Jahres das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, beginnen. Um sich dem Verfahren noch anschließen zu können, sollten geschädigte VW-Aktionäre ihre Forderungen noch vor Eröffnung des Musterverfahrens geltend machen. Um ihre Interessen zu vertreten, können sich Anleger an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html

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