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Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.08.2016 10:58 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010

Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
Banken und Sparkassen haben auch nach dem 10. Juni 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen verwendet. In vielen Fällen können diese Darlehen noch widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vielfach wird vom Ende des Widerrufsjokers beim Widerruf von Darlehen gesprochen. Tatsächlich ist der Widerruf von Verbraucherdarlehen aber noch in vielen Fällen möglich. Lediglich Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nicht mehr widerrufen werden. Hier endete die Widerrufsfrist endgültig am 21. Juni 2016.

Bei jüngeren Darlehen besteht aber durchaus noch die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen. Denn auch nach dem 10. Juni 2010 haben die Banken und Sparkassen noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und der Widerruf immer noch möglich ist. Eine regelmäßige Fehlerquelle sind die sog. Pflichtangaben, die die Widerrufsbelehrungen seit Mitte 2010 enthalten müssen. Sind diese unvollständig oder werden unnötige Pflichtangaben gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen. Das geht auch aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2015 hervor (Az.: 3 U 108/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten Verbraucher 2011 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und dieses einige Jahre später widerrufen. In der Widerrufsbelehrung hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtanhaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Als Pflichtangaben wurden u.a. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde aufgeführt. Das OLG stellte fest, dass beide Angaben nicht zu den Pflichtangaben bei einem Immobilienkredit gehören und es auch unklar war, ob die Verbraucher diese Informationen überhaupt erhalten haben. Die Angaben seien für den Verbraucher irreführend, da er nicht erkennen könne, wann die Widerrufsfrist nun beginne. Daher sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, so das OLG.

Durch die aktuelle Zinsentwicklung ist aus der Widerruf jüngerer Immobiliendarlehen finanziell interessant. Im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html) kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

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