Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 25.10.2016 10:10 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.
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Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
Der Widerrufsjoker sticht noch immer bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Thema Darlehenswiderruf ist nach wie vor aktuell. Am 21. Juni 2016 ist zwar eine Frist für den Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, endgültig abgelaufen. Jüngere Kredite zur Immobilienfinanzierung, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind von dem Ende der Widerrufsfrist aber nicht betroffen. Bei diesen Verträgen ist der Widerruf nach wie vor möglich, wenn die von der Bank oder Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung Fehler aufweist.
Inzwischen gibt es verschiedene Gerichtsurteile, die belegen, dass die Banken und Sparkassen auch seit Mitte 2010 immer noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen verwendet haben. Bemängelt wird dabei u.a., dass das Kreditinstitut nicht die für den jeweiligen Kredit wesentlichen Pflichtangaben aufgeführt, sondern einfach eine unvollständige Aufzählung aus der Musterbelehrung verwendet hat. Auch können die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nach wie vor nicht eindeutig und für den Verbraucher missverständlich formuliert sein. In diesen Fällen ist der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehens zumeist möglich.
Die Vorteile des Widerrufsjokers liegen immer noch auf der Hand. Verbraucher können durch den Widerruf von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren. Denn der Zinssatz liegt heute deutlich niedriger als noch vor vier oder fünf Jahren. Durch eine Umschuldung lässt sich je nach Kredithöhe und Konditionen immer noch eine beträchtliche Summe sparen. Auch eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung kann durch einen erfolgreichen Widerruf zurückgeholt werden.
Für Darlehensnehmer, die ihre Altverträge fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, gilt es nun, den Widerruf auch gegenüber dem Kreditinstitut durchzusetzen. Denn die wenigsten Banken werden einen Widerruf einfach akzeptieren. Allerdings sind die Verbraucher in einer wesentlich besseren Verhandlungsposition. Denn der Bundesgerichtshof hat den Hauptargumenten der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine klare Absage erteilt.
Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte beraten bei der Durchsetzung eines Darlehenswiderrufs.
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Der Widerrufsjoker sticht noch immer bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank.
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Inzwischen gibt es verschiedene Gerichtsurteile, die belegen, dass die Banken und Sparkassen auch seit Mitte 2010 immer noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen verwendet haben. Bemängelt wird dabei u.a., dass das Kreditinstitut nicht die für den jeweiligen Kredit wesentlichen Pflichtangaben aufgeführt, sondern einfach eine unvollständige Aufzählung aus der Musterbelehrung verwendet hat. Auch können die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nach wie vor nicht eindeutig und für den Verbraucher missverständlich formuliert sein. In diesen Fällen ist der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehens zumeist möglich.
Die Vorteile des Widerrufsjokers liegen immer noch auf der Hand. Verbraucher können durch den Widerruf von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren. Denn der Zinssatz liegt heute deutlich niedriger als noch vor vier oder fünf Jahren. Durch eine Umschuldung lässt sich je nach Kredithöhe und Konditionen immer noch eine beträchtliche Summe sparen. Auch eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung kann durch einen erfolgreichen Widerruf zurückgeholt werden.
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