Zustimmung zur Scheidung kann Ehegattenerbrecht ausschließen - Erbrecht
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.11.2013 16:20 Uhr
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Die Entscheidung des AG wurde nun vom OLG Köln bestätigt. In der Begründung stützte sich das Gericht auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Ehegatte keinen Erbanspruch hat, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen und der Erblasser vor dem Tod bereits seine Zustimmung gegeben hat. Da das Paar seit über einem Jahr getrennt lebte und beide Ehepartner eindeutig ihre Scheidungsabsicht deutlich gemacht hatten, lagen nach Meinung der Richter die Voraussetzungen vor.
Einer wirksamen Zustimmung zur Scheidung stehe auch keine Unwirksamkeit wegen fehlender Einhaltung von Formvorschriften im Wege. Die Zustimmungserklärung müsse nicht von einem Rechtsanwalt festgehalten werden oder durch eine Erklärung zu Protokoll bzw. in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Aus dem Gesetz gehe eindeutig hervor, dass weder ein Anwaltszwang noch eine protokollierte Aussage vor Gericht für die Zustimmung erforderlich sei. Das selbstverfasste Schreiben des verstorbenen Ehegatten reiche völlig aus und somit habe er auch wirksam zur Scheidung zugestimmt. Der Ehefrau müsse aus diesem Grund die Ausstellung des Erbscheins verweigert werden, da sie nicht Erbin geworden sei.
Ein Erbfall ist für die Betroffenen nicht nur ein emotional belastendes Ereignis, sondern auch rechtliche Probleme sind nicht immer zu vermeiden. Daher sollten schon frühzeitig Vorkehrungen getroffen und ein wirksames Testament aufgesetzt werden. Hierbei ist ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt behilflich. Er steht auch beratend bei Erbrechtsstreitigkeiten zur Seite und kann etwaige Ansprüche von Familienangehörigen und Erben prüfen.
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